Was ist eine Erbengemeinschaft?

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Eine Erbengemeinschaft setzt sich aus mehreren Personen (Erben) zusammen, welche gemeinschaftlich (d.h. Gesamthandsgemeinschaft) in Rechte und Pflichten (d.h. Nachlass) eines Verstorbenen (d.h. Erblasser) eintreten (§ 2032 BGB).
Die eine Erbengemeinschaft bildenden Erben werden als Miterben (Gegensatz: Alleinerbe) bezeichnet (§§ 2032 bis 2063 BGB).

Frankfurter Rechtsanwalt für Erbrecht

Dr. Dr. Iranbomy

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