Was muss ich als Arbeitnehmer bei Ausspruch der ordentlichen, fristgemäßen Kündigung beachten?

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Frage: Muss ich die Kündigung unterschreiben?

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald erklärt die Rechtslage: Eine Kündigung muss der Arbeitnehmer nicht „unterschreiben“. Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, mit der er das Arbeitsverhältnis beenden will. Dazu muss der Arbeitnehmer keine „Hilfestellung“ geben. Eine solche Hilfestellung könnte es ja sein, dass der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung später dadurch beweisen will, dass der Arbeitnehmer deren Empfang bestätigt hat. Der Arbeitnehmer muss dies nicht, er darf allerdings den Zugang des Kündigungsschreibens auch nicht absichtlich verhindern. Das Schreiben zerreißen oder es wieder zurückzugeben, bringt nicht viel: Das Schreiben gilt dann eben doch als zugegangen. Es gilt sogar dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer den Zugang treuwidrig vereitelt hat, z. B. sein Briefkastenschild daheim überklebt o. Ä.

Frage: Muss ich dann gleich nach Hause gehen oder kann ich noch in Ruhe meinen Schrank ausräumen?

Wenn der Arbeitgeber Sie auffordert, den Arbeitsplatz zu räumen, sollten Sie dies tun. Ob es dann im Einzelfall rechtens war, dass der Arbeitgeber Sie nach Hause geschickt hat, können Sie nicht am Arbeitsplatz klären, sondern da sollten Sie erst einmal mit einem Rechtsanwalt sprechen, der die Sachlage mit Ihnen analysiert. Sollten noch private Gegenstände am Arbeitsplatz liegen, sind diese selbstverständlich an den Arbeitnehmer auf sein Verlangen zurückzugeben.

Frage: Darf der Arbeitgeber einen gekündigten Mitarbeiter denn überhaupt „suspendieren“?

In der Praxis begegnet man häufig der Vorstellung, dass auch ein ordentlich gekündigter Arbeitnehmer immer gleich – bezahlt – nach Hause geschickt werden dürfe. Das ist in Wirklichkeit nicht immer so. Zwar endet das Arbeitsverhältnis, anders als bei einer außerordentlichen, „fristlosen“ Kündigung aus wichtigem Grund, also bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, nicht sofort mit Zugang der Kündigung, sondern der Arbeitgeber muss sich an die jeweils geltende Kündigungsfrist halten. Das Arbeitsverhältnis besteht dann rechtlich gesehen ja noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dennoch muss es eine sachliche Rechtfertigung dafür geben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotzdem aus dem Betrieb entfernen will und dessen Arbeitsleistung schon nicht mehr entgegennimmt, auch wenn der Arbeitnehmer dann noch bis zur Beendigung weiter Vergütung bezieht. Dies könnte der Fall sein, wenn die Gefahr bestünde, dass der Arbeitnehmer Geheimnisse oder Interna verrät. Ob eine Freistellung zu Unrecht erfolgt ist, sollte aber mithilfe eines Anwalts geklärt werden.

Frage: Muss ich denn mein Diensthandy auch gleich abgeben?

Fachanwalt Dr. Howald: Ja, das kann der Arbeitgeber grundsätzlich herausverlangen. Das Diensthandy wird ja in erster Linie beruflichen Zwecken dienen. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich auch die private Nutzung in bestimmtem Umfang gestattet hat und dies dann nicht mehr möglich ist, können aber Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Teilweise wird auch vertreten, dass dem Arbeitnehmer bei erlaubter privater Nutzung die Möglichkeit eingeräumt werden muss, private Daten wie z. B. Kontakte vor der Rückgabe des Handys zu sichern.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte PartmbB, Stuttgart


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