Was Online-Händler bei Amazon, eBay & Co. jetzt unbedingt beachten müssen!

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Wenn Sie als Online-Händler in gewissem Umfang Waren auf Internetplattformen wie Amazon, eBay & Co. verkaufen, müssen Sie sich als Unternehmer beim Finanzamt registrieren, also einen sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ans Finanzamt schicken.

Das ist nicht neu. Mittlerweile übt das Finanzamt jedoch erheblichen Druck aus, dass auch alle Händler im Bereich E-Commerce sich tatsächlich registrieren.

Jetzt hat das Finanzamt die Betreiber der Marktplätze in die Haftung genommen, falls die auf Ihren Plattformen aktiven Händler keine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt haben, dass eine steuerliche Erfassung erfolgt ist.

Für Marktplatzbetreiber hat dies erhebliche finanzielle Nachteile, sodass davon auszugehen ist, dass zumindest die größeren Betreiber genau darauf achten werden, dass alle aktiven Händler beim Finanzamt registriert sind und eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt haben.

Die Pflicht folgt aus einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 01.01.2019. Für deutsche Online-Händler gibt es jedoch noch eine Übergangsfrist bis zum 01.10.2019

Als Online-Händler müssen Sie diese Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen und dann beim Betreiber des elektronischen Marktplatzes einreichen. Der Betreiber ist auch dazu angehalten, den Betreiber zu sperren, wenn eine Bescheinigung nicht vorliegt und der Verkäufer weiterhin Verkäufe tätigt. 

Amazon, eBay & Co. – Wie gehen die Betreiber mit den Neuerungen um 

Gerade Amazon und eBay betrifft diese Änderung des Umsatzsteuergesetzes und diese Betreiber haben auch bereits entsprechende Maßnahmen ergriffen.

eBay hat seine Händler bereits über eine allgemeine Informationsseite über diese Änderungen und damit verbundenen Anforderungen informiert.

Zunächst wird über die neuen Vorschriften aufgeklärt. Danach zeigen sie Schritt für Schritt auf, was Sie als Online-Händler nun unternehmen müssen. Es werden Links bereitgestellt, bei denen entweder die Bescheinigung hochgeladen werden kann oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) in den Angeboten eingetragen werden kann, wenn eine solche USt-IdNr. Bereits vorliegt).

Amazon hat seine Online-Händler offenbar auf einer internen Seite informiert. Zudem existiert ein Forum, in dem die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes diskutiert werden. 

Folgen der Registrierung

Die Registrierung erfolgt, indem Sie als Online-Händler beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung stellen. 

Dafür gibt es einen Musterantrag, welcher auf den Websites der Finanzämter zu finden ist. Es ist kein Muss diesen zu verwenden, solange auch bei einem formlosen Anschreiben an das Finanzamt alle Angaben aus dem Muster vorhanden sind. Ist der Online-Händler in Deutschland noch nicht steuerlich erfasst, muss er zunächst den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und an das Finanzamt schicken.

Mögliche Maßnahmen des Finanzamts

Bei einer solchen erstmaligen Registrierung ist jedoch zu erwarten, dass das Finanzamt möglicherweise auch Fragen danach stellt, ob Sie bisher bereits eine steuerlich relevante Tätigkeit ausgeübt haben, insbesondere, ob bereits früher Umsätze aus dem Online-Handel erzielt wurden, die für die keine Umsatzsteuer oder Einkommensteuer gezahlt wurden.

Bei konkreten Anhaltspunkten hierfür ist sogar denkbar, dass eine Steuerfahndungsprüfung aufgrund des Verdachts einer Steuerhinterziehung erfolgt und ggf. ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird.

Wenn Sie sich also erstmals beim Finanzamt registrieren wollen, aber bereits früher Umsätze aus dem Online-Handel erzielt haben, sollten Sie dringend darüber nachdenken, für die früheren Umsätze Steuererklärungen abzugeben.

Wenn Sie dies vollständig und richtig tun, können Sie nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft werden. Sie müssen allerdings die Steuern für die vergangenen Jahre nachzahlen. Das Verfahren nennt sich Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung. Dies geht jedoch nur, bevor das Finanzamt selbst von den früheren Umsätzen Kenntnis erlangt und möglicherweise selbst sogar schon ein Verfahren eingeleitet hat.

Mein Angebot für Online-Händler

Als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) berate ich Sie gerne zum Thema Selbstanzeige und Steuerstrafverfahren.

Aber auch bei der Frage, wie Sie zukünftig die Umsätze, die Sie im Online-Handel erzielen, in der Steuererklärung angeben müssen, unterstütze ich Sie vollumfänglich.

Über mein Honorar informiere ich Sie grundsätzlich im Vorfeld.

Sie sollten sich auf jeden Fall rechtzeitig vor dem 01.10.2019 informieren.

Rufen Sie einfach an, schicken Sie mir eine E-Mail oder schreiben Sie mir direkt hier eine Nachricht!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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