Was sollte der Kunde beachten, wenn er eine Reparatur in Auftrag gibt? (mit Podcast)

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Welcher Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde einen Reparaturauftrag erteilt?

Gibt der Kunde zum Beispiel bei einer Autowerkstatt eine Reparatur in Auftrag, behandelt das Gesetz dies als "Werkvertrag", der zwischen dem Kunden ("Besteller") und dem "Unternehmer" zustande kommt. Dieser in den §§ 631 ff. BGB geregelte Vertragstyp ist dadurch gekennzeichnet, dass der Unternehmer sich zur Herbeiführung eines bestimmten "Werkerfolgs" verpflichtet. Die Bestimmung des vertraglich geschuldeten Werkerfolgs kann ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) erfolgen oder sich "stillschweigend" aus den Umständen ergeben. Wenn der Kunde etwa sein Fahrzeug mit dem Hinweis auf eine Panne in eine Reparaturwerkstatt verbringen lässt, stellt regelmäßig auch ohne eine ausdrückliche Abrede die Wiederherstellung der Startfähigkeit des Fahrzeugs den vertraglich geschuldeten Werkerfolg dar.

Wann muss der Kunde eine Vergütung für die Reparatur zahlen und welche Vergütung muss er zahlen?

Auch dass der Kunde für die Reparatur eine Vergütung zahlen muss, kann "stillschweigend" vereinbart sein, und zwar wenn die Durchführung der Reparatur den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Unternehmer bzw. Gewerbetreibender mit einer Reparatur beauftragt wird. Wird auch die Höhe der Vergütung von den Parteien nicht bestimmt (z.B. in Gestalt eines Festpreises o.ä.), ist der Kunde nach dem Gesetz zur Zahlung der ortsüblichen angemessenen Vergütung verpflichtet. Besteht Streit über die Ortsüblichkeit und Angemessenheit einer Reparaturrechnung, hat im gerichtlichen Rechtsstreit notfalls der gerichtlich bestellte Sachverständige über die Ortsüblichkeit der Rechnungshöhe zu befinden. Hierzu können vom Sachverständigen für die verschiedensten Branchen anerkannte Verrechnungssätze u.ä. herangezogen werden.

Die Vergütung kann der Unternehmer erst nach erfolgter Abnahme des geschuldeten Werkerfolgs durch den Kunden verlangen (sog. Vorleistungspflicht des Werkunternehmers). Bis zur Abnahme durch den Kunden sind allenfalls Ansprüche de Unternehmers auf Vornahme von Abschlagszahlungen für bisher auftragsgemäß erbrachte Leistungen denkbar. Sind die bereits erbrachten Teilleistungen nicht vertragsgemäß, also mangelhaft, kann der Kunde die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Abnahme durch den Kunden kann ebenso "stillschweigend" erklärt werden. Ausreichend ist, dass der Unternehmer das Verhalten des Kunden dahin auffassen kann, dass dieser die Reparatur als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen will. Davon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand nach Durchführung der Reparatur beanstandungslos vom Unternehmer entgegennimmt und erst recht wenn er darüber hinaus die verlangte Vergütung vorbehaltlos zahlt. Die Abnahme führt zudem dazu, dass der Kunde die Beweislast trägt, wenn er später behauptet, dass bei der Abnahme ein Mangel vorgelegen hat. Bis zur Abnahme trägt dagegen der Unternehmer die Beweislast für die vertragsgemäße, d.h. mangelfreie  Leistungserbringung. Nimmt der Kunde das Werk vorbehaltlos ab, obwohl er von einem Mangel weiß, führt dies sogar unwiederbringlich zu einem kompletten Verlust seiner Mängelgewährleistungsrechte in Bezug auf den Mangel!

Was muss der Kunde bei der Abnahme beachten?

Will der Kunde diese Rechtsfolgen verhindern, muss er deshalb entweder die Abnahme verweigern oder - wenn die Gebrauchstauglichkeit durch den ihm bekannten Mangel nicht beeinträchtigt ist - sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten bzw. - wenn er zwar den Verdacht einer mangelhaften Leistungserbringung hat, den Mangel aber nicht kennt - bei Entgegennahme der Sache allgemein einen Vorbehalt hinsichtlich der ordnungsgemäßen bzw. mangelfreien Leistungserbringung erklären. Beides sollte er zu Beweissicherungszwecken gut dokumentieren.

Zu beachten ist, dass der Kunde die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern darf. Unwesentlich sind insbesondere Mängel, durch die die Gebrauchstauglichkeit des Vertragsgegenstands nicht beeinträchtigt wird. Verweigert der Kunde die Abnahme, obwohl keine oder nur unwesentliche Mängel vorhanden sind, gerät er in Annahmeverzug und riskiert damit, sich gegenüber dem Unternehmer schadensersatzpflichtig zu machen, z.b. weil diesem zusätzliche Standkosten o.ä. entstehen.

Zudem hat der Kunde Vorsicht walten zu lassen, wenn der Unternehmer ihm nach Fertigstellung der Arbeiten eine Frist zur Abnahme setzt. Lässt der Kunde die Frist verstreichen, ohne die Abnahme unter Angabe von mindestens einem Mangel zu verweigern, gilt die Abnahme nach dem Gesetz als erfolgt, obwohl der Kunde überhaupt keine Abnahme erklärt hat. Die Abnahme wird somit durch das Gesetz "fingiert"; es handelt sich hierbei um einen gesetzlichen Ausnahmefall von dem alten Rechtsgrundsatz, dass Schweigen im Rechtsverkehr keine Bedeutung zukommt. Gegenüber einem Verbraucher als Kunden, also wenn dieser die Reparatur für seine privaten Zwecke und nicht mit Blick auf eine gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit erteilt hat, tritt die genannte Rechtsfolge aber nur ein, wenn der Unternehmer den Kunden zusammen mit der Aufforderung auf die Rechtsfolge zumindest in Textform (ausreichend ist E-Mail oder Fax) ausdrücklich hingewiesen hat.

Welche Rechte hat der Kunde bei einer mangelhaften Reparatur?

Gelingt es dem Unternehmer nicht, die Reparatur sach- und fachgerecht vorzunehmen, spricht das Gesetz von einem mangelhaften Werk und gibt dem Kunden deswegen verschiedene Rechte gegen den Unternehmer an die Hand. In erster Linie kann der Kunde Nacherfüllung verlangen, im Falle einer mangelhaften Reparatur also die Beseitigung des Mangels. Die für die Mangelbeseitigung anfallenden Kosten wie Arbeits-, Material-, Transportkosten usw. hat der Unternehmer zu tragen. Hat der Kunde zuvor bereits die Abnahme erklärt und sich seine Rechte wegen des ihm bekannten Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten, kann er das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten von der Vergütung einbehalten. Ist die Beseitigung des Mangels dem Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann dieser die Nacherfüllung verweigern.

Setzt der Kunde dem Unternehmer eine Frist, innerhalb derer der Unternehmer den Mangel zu beheben hat und lässt der Unternehmer die Frist ungenutzt verstreichen ohne berechtigterweise die Mangelbeseitigung aufgrund von damit für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Kosten zu verweigern, darf der Kunde den Mangel selbst beseitigen bzw. durch eine von ihm hierzu beauftragte Drittfirma beseitigen lassen und die dafür anfallenden Kosten vom Unternehmer ersetzt verlangen (sog. Recht zur kostenlosen Selbstvornahme). Für die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten kann der Kunde von Unternehmer zudem einen Vorschuss verlangen. Hat der Unternehmer bereits vergeblich versucht, den Mangel zu beseitigen oder kann dem Kunden aufgrund bestimmter Umstände die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten durch den Unternehmer nicht mehr zugemutet werden, muss der Kunde dem Unternehmer nicht mal mehr eine Frist zur Nacherfüllung setzen, sondern kann sofort die Selbstvornahme gegen Kostenübernahme durch den Unternehmer in die Wege leiten. Hat der Unternehmer die Mangelbeseitigung  berechtigterweise aufgrund von damit für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Kosten verweigert, kann der Kunde anstatt der Selbstvornahme bei Vorliegen wesentlicher Mängeln vom Werkvertrag zurücktreten oder im Falle von unwesentlichen Mängeln die Vergütung mindern. Für die Fristsetzung zur Nacherfüllung und deren Entbehrlichkeit gilt insoweit ansonsten das gleiche wie bei der Selbstvornahme. Bei der Minderung wird die Höhe der Vergütung herabgesetzt entsprechend der Höhe der Wertminderung der Sache infolge der mangelhaften Reparaturdurchführung. Die ggfs. bereits zuviel gezahlte Vergütung kann der Kunde vom Unternehmer zurück verlangen. Die Höhe der Wertminderung kann durch das Gericht notfalls geschätzt werden.

Fazit

Der Kunde ist gut beraten, wenn er den von ihm gewünschten Erfolg der beauftragten Reparatur deutlich gegenüber dem Unternehmer kommuniziert und zudem schriftlich fixiert, um Streitigkeiten über den Inhalt des erteilten Reparaturumfangs im Nachgang von vornherein soweit wie möglich auszuschließen. Ist der Kunde nur bereit, einen bestimmten (Höchst-)Betrag für die Reparatur zu zahlen, muss er darüber eine (empfehlenswerterweise schriftlich dokumentierte) Einigung mit dem Unternehmer finden. Andernfalls schuldet er dem Unternehmer die Zahlung der für die durchgeführten Arbeiten ortsüblichen Vergütung, die insbesondere bei markengebundenen Vertragswerkstätten des Herstellers erfahrungsgemäß oberhalb den Vorstellungen des Kunden liegen kann. Dem Kunden ist zudem anzuraten, eine vom Unternehmer ggfs. bereits gestellte Reparaturrechnung erst zu zahlen, nachdem er sich vergewissert hat, dass der geschuldete Reparaturerfolg fachgerecht herbeigeführt wurde. Auch vor der etwaigen Vornahme von Abschlagszahlungen auf die Reparaturrechnung sollte er überprüfen, ob bis dahin erbrachte Teilleistungen ohne Mängel sind. Ferner sollte sich der Kunde davor hüten, die Sache nach Durchführung der Arbeiten beanstandungslos vom Unternehmer entgegen zu nehmen, wenn er auch nur einen Verdacht hat, dass ein Mangel vorliegen könnte. Vielmehr sollte er dann, wenn er nicht die Abnahme insgesamt verweigern und die Sache beim Unternehmer zur Vornahme weiterer Arbeiten belassen will, einen Vorbehalt hinsichtlich der mangelfreien Leistungserbringung erklären und diesen Vorbehalt zu Beweissicherungszwecken gut dokumentieren, um zunächst (im Rahmen einer Probefahrt o.ä.) den Erfolg der Arbeiten überprüfen zu können. Weiß der Kunde bereits von einem Mangel, muss er dies sogar tun, da er andernfalls seine Mängelrechte in Bezug auf den ihm bekannten Mangel insgesamt und endgültig verliert!









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