Wieso kann ein Prozessvergleich manchmal empfehlenswert sein? (mit Podcast)

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Was ist der Sinn eines Prozessvergleichs?

Landet ein Rechtsstreit vor Gericht, zwingt das Gesetz das Gericht und die Parteien zu versuchen, den Prozess einvernehmlich durch einen Vergleich zu beenden. Vom Gericht auf die Möglichkeit eines Vergleichs angesprochen, fragt sich der Mandant dann oftmals, weshalb er einen Vergleich eingehen und damit auf einen Teil seiner Forderung verzichten soll, wenn er sich doch "komplett im Recht sieht". 

Welche Zwecke verfolgt der Gesetzgeber?

Der Gesetzgeber bezweckt damit, "zwei Fliegen gleichzeitig zu schlagen":

Auf der einen Seite muss das Gericht den Rechtsstreit nicht mehr durch Urteil entscheiden, wenn die Prozessparteien sich durch Vergleich geeinigt haben. Dadurch wird der Justizbetrieb insgesamt entlastet. Dies hat für den rechtssuchenden Bürger den positiven Effekt, dass er mit einer Verringerung der allgemeinen Prozessdauer und somit damit rechnen kann, vor Gericht etwas schneller zu seinem Recht zu kommen.

Zum anderen wird mit dem Prozessvergleich endgültig ein sog. "Rechtsfrieden" geschaffen. Ohne den Prozessvergleich, d.h. bei Verkündung eines Urteils durch das Gericht, würde es sich allenfalls um eine Art "vorläufigen Frieden" handeln, der jederzeit wieder enden und damit sozusagen der vorherige "Konfliktzustand" wieder eintreten kann. Denn der Partei steht gegen das Urteil regelmäßig das Rechtsmittel der Berufung zu, soweit das Gericht mit der Entscheidung im Urteil hinter dem zurück geblieben ist, was die Partei im Prozess beantragt hat. Wird Berufung eingelegt, gelangt der Rechtsstreit in die II. Instanz. In dieser hat das in seiner Entscheidunsgewalt übergeordnete und mit einer völlig anderen Richterbank besetzte Berufungsgericht nochmals über den Rechtsstreit zu entscheiden. Erfahrungsgemäß wird die Sache vom Berufungsgericht oftmals anders gesehen und berurteilt als noch vom Gericht der I. Instanz. 

Welche Vorteile kann der Prozessvergleich gegenüber einem Urteil haben?

Der Prozessvergleich ist ein bereits rechtskräftiger vollstreckbarer Titel. Kommt der Gegner der Forderung aus dem Vergleich nicht nach, kann sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Rechtsmittel o.ä. gibt es beim Prozessvergleich nicht. Ohne den Prozessvergleich muss erst das Urteil abgewartet werden. Oftmals muss das Gericht noch Zeugen anhören und Sachverständigengutachten einholen, bevor es das Urteil erlassen kann, was regelmäßig einige Monate dauert. Sodann muss abgewartet werden, ob der Gegner Berufung gegen das Urteil einlegt und wie die Berufung am Ende ausgeht. Dadurch streichen regelmäßig nochmal viele Monate ins Land.  

Frei nach dem Motto "Lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach..."  kann sich aus den vorgenannten Gründen mitunter je nach bestehenden Prozessrisiken der Abschluss eines Prozessvergleichs anbieten. Auch wenn der Mandant nach einem ggfs. langwierigen Prozess in der I. Instanz komplett Recht erhält, kann er sich je nach bestehendem Berufungsrisiko oftmals nicht sicher sein, ob der ein oder andere Punkt bzw. die eine oder andere Rechtsfrage vom Berufungsgericht anders beurteilt werden und er deshalb am Ende der Berufungsinstanz sogar komplett "mit leeren Händen dastehen" könnte.

Fazit

Zu einer fachgerechten Beratung gehört deshalb, dass der Anwalt mit seinem Mandanten die Zweckmäßigkeit eines Vergleichs erörtert und ihm dabei auf Grundlage einer umfassenden Analyse der bestehenden Prozessrisiken für die I. und II. Instanz sowohl die für als auch die gegen den Vergleich sprechenden Gründe aufzeigt. Diese widerstreitenden Parameter sind sodann gegeneinander abzuwägen und auf Grundlage der Abwägung und der Empfehlung des Anwalts muss der Mandant am Ende entscheiden, ob er den Vergleich eingehen möchte oder nicht.  

Gerne stehe ich Ihnen für Ihr rechtliches Anliegen zur Verfügung und erörtere dabei wunschgemäß auch die Zweckmäßigkeit eines Vergleichabschlusses!









 






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