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Was tun bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharings?

  • 6 Minuten Lesezeit

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?

  • Bewahren Sie zunächst Ruhe und handeln Sie besonnen.
  • Auf keinen Fall sollten Sie direkten Kontakt zu der Abmahnkanzlei aufnehmen, um die Sache eigenhändig zu regeln. Eine einmal getätigte Aussage lässt sich nicht mehr umkehren.
  • Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten. Dieser klärt Sie über die Einzelheiten des konkreten Falls auf.
  • Sie sollten die Abmahnung und die erhobenen Ansprüche keinesfalls ignorieren, da dies ein kostenintensives Gerichtsverfahren zur Folge haben könnte.

Kann man eine Abmahnung wegen Filesharings einfach ignorieren?

Eine Abmahnung wegen Filesharings sollten Sie immer ernst nehmen. Unser Rat, zunächst Ruhe zu bewahren, bedeutet nicht, dass Sie eine erhaltene Abmahnung ignorieren sollten. Sie laufen ansonsten Gefahr, verklagt zu werden oder setzen sich dem Risiko aus, dass der Abmahner eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt, welche sehr kostenintensiv sein kann. Keinesfalls sollten Sie jedoch ohne weiteres, die oftmals mit der Abmahnung vorgefertigte Unterlassungserklärung, unterzeichnen, da diese oft ein Schuldanerkenntnis/Schuldeingeständnis enthält. Darüber hinaus müssen Sie wissen, dass Sie sich an den Inhalt der Erklärung ein Leben lang binden. Es gilt daher vorab zu prüfen, ob Sie überhaupt verantwortlich sind und wenn ja, in welchem Umfang. Hier bestehen die Unterschiede unter anderem darin, ob Sie das abgemahnte Verhalten selbst – also als Täter – begangen haben oder es – als sogenannter Störer – nur ermöglicht haben, indem Sie Dritten beispielsweise Ihren Internetanschluss zur Nutzung zur Verfügung gestellt haben. Hiervon ist abhängig, ob Sie überhaupt schadensersatzpflichtig sind. Ich rate Ihnen daher, vor Abgabe einer Unterlassungserklärung anwaltlichen Rat einzuholen. Weiter ist zu verzeichnen, dass Abmahnkanzleien trotz der Deckelung der Kostenerstattung für die Aussprache einer urheberrechtlichen Abmahnung nach § 97a UrhG nach wie vor übersetzte Gebühren fordern. Sollten Sie einer der vielen sein, die ebenfalls abgemahnt wurden, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus unzähligen Urheberrechtsangelegenheiten sowie Abmahnfällen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen bezüglich einer modifizierten Unterlassungserklärung zur Verfügung.

Kann man sich den Anwalt nicht sparen und das Muster einer modifizierten Datenschutzerklärung aus dem Internet verwenden?

Von der Verwendung von aus dem Internet erhältlichen Mustererklärungen ist unbedingt abzuraten.

Diverse Mustererklärungen werden nicht vom Rechteinhaber oder der Abmahnkanzlei akzeptiert. Dies mag an der konkreten Formulierung oder einem nicht vorhandenen Vertragsstrafeversprechen liegen. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, welche nicht akzeptiert wird, kommt der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung gleich. Dies kann wiederum sehr teuer werden, da der Rechteinhaber auch in diesem Fall eine einstweilige Verfügung beantragen oder Unterlassungsklage erheben kann.

Wenn Sie bereits eine eigenhändig formulierte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist es ratsam, einen Filesharing-Anwalt zu kontaktieren, um die weiteren Schritte im konkreten Fall abzustimmen.

Kann man zukünftigen Abmahnungen vorbeugen?

Wenn zu befürchten ist, dass Sie weitere Abmahnungen erhalten könnten, besteht die Möglichkeit, eine sog. vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben und so dem jeweiligen Unterlassungsgläubiger zuvorzukommen, eine Abmahnung auszusprechen. Es sollte unbedingt geprüft werden, ob ein solches Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll und erfolgsversprechend ist.

Kann eine Rechtsschutzversicherung bei den Kosten helfen?

Kosten wegen der Rechtsberatung/Vertretung bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der §§ 15, 16, 19, 53, 97, 97a UrhG werden nicht erstattet. Viele Rechtschutzversicherungen zeigen sich aber kulant bei der Erstattung der Erstberatungskosten. Informieren Sie sich daher bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob und in welchem Rahmen eine Kostenübernahme möglich ist.

Woher hat die Abmahnkanzlei eigentlich die Adresse des Abgemahnten?

Der jeweilige Rechteinhaber hat in der Regel ein Unternehmen beauftragt, welches mittels einer Software Urheberrechtsverletzungen in sog. Internettauschbörsen ermittelt und dokumentiert. Diese Unternehmen können Rechtsverletzungen zunächst nur einer IP-Adresse zuordnen. Um an die Verkehrsdaten zu gelangen, welche hinter einer IP-Adresse stehen, muss der Rechteinhaber das sog. Auskunfts- und Gestattungsverfahren vor einem Gericht durchführen. Sofern der Rechteinhaber glaubhaft darlegt, dass über die betreffende IP-Adresse eine Rechtsverletzung begangen wurde, verfügt das angerufene Gericht gegenüber dem entsprechenden Telefonanbieter die Herausgabe der Adressdaten, welche der ermittelten IP-Adresse zugeordnet waren.

Wann kann man von Abmahnung-Missbrauch ausgehen?

Von rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen spricht man, wenn diese massenhaft und einzig zur der Generierung von Abmahnkosten ausgesprochen werden.

Ist denn nicht eher das Filesharing-Portal oder der Streaming-Dienstleister für die Einhaltung der Gesetze verantwortlich?

Nein. Streaming-Dienstleister und Filesharing-Plattformen wie z. B. 4shared, Acquisition, aMule, earShare, BitComet, BitTorrent, Bearshare, Blubster, Boerse.sx, box, CloudApp, Coral, Dropbox, droplr, eMule, esnips, filemail.com, FilePhile, FrostWire, Get.tt, giFT, Gnucleus, GoogleDrive, Grokster, gtk, gnutella, jDownloader, JXTA, Kazaa, Kazaa Lite, Kinox.to, LimeWire, Mammoth, Microsoft Live Mesh, Minus, MLDonkey, Morpheus, Movie4K, Mutella, MyGully, OpenNap, Overnet, Phex, Piolet, Rapidshare, RocketItNet, senduid, Shareaza, SlavaNap, Snoopstar, SpiderOak, streamfile, StrongDC++, TekNap, Torent.to, TransferBigFiles.com, Transmission, Verzend.be, Vuze, Wuala, XDCC, youSENDit und µTorrent werden nach derzeitiger Rechtslage so gut wie nicht zur Verantwortung gezogen.

Was ist bei Privatkopien für den privaten Gebrauch?

Legale Downloads (wie z. B. von iTunes, Amazon, Musicload etc.) oder legal gerippte CDs dürfen für den Privatgebrauch kopiert und an Freunde weitergegeben werden (davon ausgeschlossen ist der öffentliche Upload im Internet). Wurden die Kopien illegal erworben, spielt es keine Rolle, ob sie für den Privatgebrauch sind oder nicht. Auch darf man den Kopierschutz von CD/DVDs nicht umgehen.

Wer ist eigentlich zur Abmahnung berechtigt?

Im Prinzip kann stets der Verletzte abmahnen. Dies ist in der Regel ein Unternehmen, welches beispielsweise die Verwertungsrechte für den entsprechenden Film für Deutschland oder Europa innehat. Er wird sich in der Regel durch eine Kanzlei vertreten lassen, die in seinem Auftrag eine Abmahnung ausspricht und so die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt sowie Schadensersatz und Aufwendungsersatz fordert. Unterlassungsansprüche können auch durch Dritte geltend gemacht werden wie z. B. Industriekammern, Wettbewerbsverbände, Handelskammern, Verbraucherschutzverbände und Handwerkskammern.

Wie sind die Fristen bei Abmahnungen?

Für die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Zahlung der Pauschalsumme, werden in den Anwaltsschreiben recht kurze Fristen gesetzt. In besonderen Dringlichkeitsfällen kann sogar eine Frist von 24 Stunden gesetzt werden. Einwände gegen eine zu kurze Fristsetzung sind in der Regel vergebens. Der Gesetzgeber sieht kurze Fristen zum Schutz der Verletzten und zur Vermeidung von Wiederholungstaten vor. Die gesetzte Frist sollte daher ernst genommen werden, denn nur so kann einer einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorgebeugt werden.

Wie lange muss ich mich an die Unterlassungserklärung halten?

Vielerorts liest man, dass man an eine Unterlassungserklärung 30 Jahre gebunden ist. Dies ist falsch. An den Inhalt einer Unterlassungserklärung sind Sie im Zweifel unbegrenzt – also Ihr Leben lang – gebunden. Alleine aus diesem Grund sollte eine Unterlassungserklärung nur abgegeben werden, wenn Sie dazu auch wirklich verpflichtet sind.

Kontaktieren Sie uns für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch. Wir geben Ihnen eine Einschätzung zu der Sach- und Rechtslage und zu den erhobenen Ansprüchen (Zahlungs- und Schadensersatzansprüchen des Abmahners) in Ihrem individuellen Abmahnfall und klären Sie über die Verteidigungsmöglichkeiten, die zu erwartenden Risiken und die für unsere Vertretung anfallenden Kosten auf.

Folgende Vorteile kann ich Ihnen als Anwalt und Filesharing-Experte bieten:

  • bundesweites Tätigwerden bei Abmahnungen,
  • kein Termin vor Ort notwendig,
  • schnelle Kommunikation per Telefon, E-Mail und Fax,
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon,
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag,
  • Modifizierung der Unterlassungserklärung,
  • unkomplizierte Tipps und Hilfestellung von einem Experten im Bereich Filesharing,
  • Infos zur 100-Euro-Deckelung,
  • professionelle Hilfe mit persönlicher Erstberatung,
  • Schritte zur Vorbeugung strafrechtlicher Konsequenzen.

Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus unzähligen Filesharing-Verfahren.

Ihre Kanzlei Brehm

Ihr Experte bei Filesharing-Abmahnungen

Weitere Infos: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/


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