Was tun bei einer Kündigung?

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Die überwiegende Zahl der Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten  hat nach wie vor die Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung zum Gegenstand. Dies ist nicht verwunderlich. Der Arbeitsplatz bildet für die Mehrheit der Menschen die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz und ist deshalb von herausragender Bedeutung. Genau aus diesem Grund ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Nur in Kleinbetrieben oder bei sehr kurzer Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers (weniger als sechs Monate) erlaubt der Gesetzgeber eine arbeitgeberseitige (ordentliche) Kündigung ohne das Bestehen eines Kündigungsgrundes. Daneben gibt es für bestimmte Personengruppen (z.B. Schwangere, Schwerbehinderte oder Auszubildende) besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz.

Zudem müssen bei Ausspruch einer Kündigung strenge Formalien beachtet werden. Viele Kündigungen sind z.B. deshalb unwirksam, weil zwingende Formvorschriften nicht eingehalten wurden oder der Betriebsrat nicht angehört wurde.

Ist Ihnen als Arbeitnehmer eine Kündigung zugegangen, ist schnelles Handeln geboten, wenn Sie sich gegen den Verlust Ihres Arbeitsplatzes zur Wehr setzen wollen. Denn unabhängig von der Art der Kündigung (außerordentlich, ordentlich, betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt) muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Andernfalls wird die Kündigung in der Regel wirksam, auch wenn sie eigentlich rechtswidrig war. Nach Erhalt der Kündigung empfiehlt es sich daher umgehend einen Termin bei einem arbeitsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt zu vereinbaren.

Es kann sich oftmals lohnen, vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage um den Arbeitsplatz zu kämpfen oder zumindest eine angemessene Abfindung zu erstreiten. Es kann aber in einigen Fällen auch ratsamer sein, von einer Klage abzusehen, da diese mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.

 


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