Was tun beim Forderungskauf? Vorsicht ist kein schlechter Rat.

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Nicht jeder Forderungskauf ist wirksam. Die Fehler liegen häufig im Detail und sind daher auf den ersten Blick verborgen. Zuweilen weigern sich die beteiligten Unternehmen (vereinfacht: Verkäufer = Zedent und Käufer = Zessionar) hartnäckig, den vollständigen Kaufvertrag über den Forderungserwerb vorzulegen. Häufig wird die Auskunft und Vorlage durch eine sogenannte nachzeitige "Abtretungsbestätigung" umgangen. Damit bestätigen die Parteien des Forderungskaufvertrages, dass sich der behauptete Erwerb - so wie behauptet - auch zugetragen habe. Dies ist beweisrechtlich eine Zirkelargumentation und daher eigentlich nicht zulässig. Im formalisierten Vollstreckungsverfahren kann diese Bestätigung jedoch ausreichen, wenn - so der BGH zuletzt 2020- dieser Nachweis mit seinen Bezügen "hinreichend konkret" ist. Damit verweist der BGH aber wiederum auf eine Einzelfallprüfung. Für alle Beteiligten einschließlich dem betroffenen Schuldner ist dies keine befriedigende Lösung. Die Prozessgerichte können hingegen die Vorlage von Urkunden im Original anfordern.

Die beteiligten Unternehmen sollten sich die Frage gefallen lassen, aus welchen geschäftspolitischen Gründen ein mehr an Transparenz ihrem Geschäftsmodell schaden könnte.

Dem betroffenen Schuldner - meist einfache Bürger, Verbraucher oder kleine mittelständige Unternehmen - sei zur Vorsicht geraten. Die vorschnelle Zahlung kann mit dem Verlust von Geld, von rechtlichen Einreden und einer günstigeren Verhandlungsposition einhergehen. Die rechtzeitige Beratung durch eine rechtskundige Person hilft hierbei, diese Verluste zu vermeiden und die Verhandlungsposition zu stärken.

Der Autor Rechtsanwalt Ulrich Ernst Büttner, Hamburg, ist vorwiegend auf Seiten der betroffenen Schuldner tätig und aufgrund seiner fast 20jährigen Berufs- und Prozesserfahrung mit vielen Facetten der Forderungskäufe betraut.


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