Wasser- und Kanalbeiträge – Informationen für Anlieger

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Neben den Beiträgen (in der Umgangssprache auch Gebühren) für die Straße, d. h. Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen, sind in der Regel auch die Kosten für die Herstellung von Kanal- und Wasserversorgungsanlagen für Hauseigentümer wichtig.

Es handelt sich vorliegend um Landesrecht, d. h. die einzelnen Bundesländer bestimmen die Art und Weise der Erhebung jeweils eigenständig. Während Bayern beispielsweise die Aufhebung der Straßenausbaubeiträge plant, sind die Beiträge für Wasser und Kanal weiterhin Bestandteil des Kommunalabgabenrechts.

Begriffsbestimmung

Die Beiträge werden grob gesagt dafür erhoben, dass bestimmte Grundstücke die Möglichkeit erhalten, die Wasserversorgung oder die Kläranlage zu nutzen. Darauf, ob überhaupt und in welchem Umfang die Nutzung erfolgt, kommt es nicht an. Die Gebühren, die regelmäßig auch erhoben werden, sind dann für den tatsächlichen Verbrauch (Stichwort Wasseruhr) fällig.

Welche Kosten werden umgelegt?

Vereinfacht gesagt werden die Investitionskosten für die öffentliche Einrichtung umgelegt. In der Kalkulation werden die Kosten der Herstellung der jeweiligen Versorgungsanlage auf die beitragspflichtigen Flächen umgelegt. Die sogenannte Globalkalkulation ist gerichtlich voll überprüfbar.

Die Gemeinde muss in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren darlegen, welche Kosten für die Anlage angefallen sind und welche Flächen sie in die Abrechnung einbezogen hat. Die birgt erhebliches Fehlerpotenzial, da das gesamte Gemeindegebiet berücksichtigt werden muss. Ebenso müssen bestimmte Kosten herausgerechnet werden (beispielsweise Straßenentwässerung). Im Rahmen eines Verfahrens dürfte fachliche Beratung unerlässlich sein, um die Fehlerquellen aufzudecken.

Was ist die Rechtsgrundlage?

Die Beiträge werden auf das Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes gestützt. Die Zulässigkeit solcher Beiträge ist verfassungsrechtlich geklärt. Jedoch braucht die Gemeinde, um wirksam Beiträge zu erheben, eine gültige Beitrags- und Gebührensatzung. Hier sind die nächsten Fehlerquellen zu finden.

Viele Satzungen wurden mit der Zeit für nichtig erklärt, denn sie entsprachen nicht den beitragsrechtlichen Rahmenvorgaben, beispielsweise dem Vorteilsprinzip. Teilweise wurden Flächen für beitragspflichtig erklärt, die nicht als solche der Beitragspflicht unterliegen. Ebenso verstoßen viele Satzungen gegen das Bestimmtheits- oder Rückwirkungsverbot. Auch hier bedarf es einer Prüfung im Einzelfall.

Ist eine Satzung nichtig, bedeutet dies in der Regel die Aufhebung des Bescheides durch das Gericht. Ebenso darf eine Gemeinde nicht beliebig die Beiträge rückwirkend erheben, wenn vorherige Satzungen nicht wirksam waren. Hier steht nach einem gewissen Zeitablauf Vertrauensschutz für Betroffene.

Wie kann man sich wehren?

Die Beiträge für die sogenannten leitungsgebundenen Einrichtungen sind in verschiedenen Ausgestaltungen denkbar. Einerseits werden sie fällig, wenn das Grundstück neu erschlossen wird. Je nach Satzung können solche Beiträge auch fällig werden, wenn das Grundstück erstmals bebaut wird oder Gebäude erweitert werden.

In der Regel werden Beiträge auch fällig, wenn die Anlage selbst verbessert wird. Betroffene können in der Regel Widerspruch einlegen, sodann Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Nachdem es sich um eine komplizierte Rechtsmaterie handelt, ist anwaltliche Hilfe sinnvoll.

Ebenso wurden bereits erfolgreich deutschlandweit Prozessgemeinschaften gegründet, so dann nur ein oder wenige Bescheide überprüft wurden, der Rest der Bescheide der Mitglieder der Prozessgemeinschaft wurde ruhend gestellt. Das Ergebnis wird dann für alle Mitglieder übernommen. So lassen sich Anwalts- und ggf. Gerichtskosten, in Absprache mit der Gemeinde und Widerspruchsbehörde minimieren. 



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