Wechsel des Gasanbieters bzw. Stromanbieters - Wann ist ein Anbieterwechsel möglich?

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Wechsel des Gasanbieters bzw. Stromanbieters - Wann ist ein Anbieterwechsel möglich?

Vergleichsportale werben für Wechsel des Gasanbieters bzw. Stromanbieters:

Online-Vergleichsportale wie Verivox oder Check24 werben derzeit damit, dass sich ein Wechsel des Strom- oder Gasanbieters lohnt und große Kosteneinsparungen möglich sind. In manchen Werbeanzeigen ist davon die Rede, dass ein Haushalt bei einem Wechsel von der Grundversorgung in einen günstigeren Tarif pro Jahr Stromkosten bzw. Gaskosten von 500 Euro und mehr sparen kann.

Auf Details der Angebote achten / Vorsicht bei Discountern:

Für die Vergleichbarkeit mit dem angeblich billigeren neuen Tarif ist zunächst einmal wichtig, welchen Tarif der Verbraucher derzeit hat. Außerdem sollte man auf Aspekte wie einen einmaligen Neukundenbonus und die Laufzeit des Vertrages achten. Wird der Neukundenbonus bei der Vergleichsberechnung mit eingerechnet, erscheint der neue Tarif günstiger als er eigentlich ist. Bei einer langen Laufzeit kann man auf spätere Preisentwicklungen nicht reagieren.

Gerade für Neukunden gibt es aktuell wegen der gesunkenen Preise günstige Angebote. Ein Wechsel kann sich also – muss sich aber nicht – lohnen. Durch die langfristige Beschaffung werden gesunkene Einkaufspreise an Bestandskunden oft erst mit zeitlicher Verzögerung weitergegeben.

Vorsicht geboten ist bei sogenannten „Discountern“, die vermeintlich billige Tarife anbieten. Die letzten Monate haben gezeigt, dass diese oft wenig kundenfreundlich sind und bei steigenden Einkaufspreisen auch einmal von heute auf morgen die Lieferung einstellen. Die Kunden mussten dann zum örtlichen Grundversorger wechseln, um nicht ohne Strom bzw. Gas dazustehen. Hier empfiehlt es sich, im Vorfeld die Kundenbewertungen des Anbieters zu lesen.

Laufzeit des bisherigen Vertrages und Kündigungsmöglichkeit:

Außerdem muss geprüft werden, wie lange die Laufzeit des aktuellen Vertrages ist und zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung möglich ist. Bei Neuverträgen gilt im Verlängerungszeitraum – also wenn sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch verlängert hat (weil der Kunde nicht gekündigt hat) – das neue Verbraucherschutzrecht mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat. Sie sind also jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündbar. Bei Altverträgen ist meist vereinbart, dass sich diese jeweils um 1 Jahr verlängern. Zudem ist im Regelfall eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit einzuhalten. Bei einer Preiserhöhung gibt es ein Sonderkündigungsrecht.

Empfehlung:

Bei Fragen zu einem Vertrag mit einem Stromanbieter bzw. Gasanbieter oder einem anderen Vertrag – egal ob Werkvertrag, Dienstvertrag, Dienstleistungsvertrag, Arbeitsvertrag, Vertrag über Freie Mitarbeit, Kaufvertrag, Abo oder Mitgliedschaft im Fitnessstudio –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.


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