Wechsel des Pflichtverteidigers wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses

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Die Notwendige Verteidigung

In einem Strafverfahren kann es aus verschiedenen Gründen zu einer notwendigen Verteidigung des Beschuldigten kommen. In diesen Fällen ist sodann gem. § 140 Strafprozessordnung (StPO) ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt beispielsweise der Fall einer notwendigen Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen (d.h. das Mindestmaß der Strafe liegt nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe) zur Last gelegt wird.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt gem. § 140 Abs. 2 StPO auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Der Verteidigungswechsel

Innerhalb dieser Pflichtverteidigung kann es an einem Punkt durchaus vorkommen, dass eine angemessene Verteidigung des Beschuldigten nicht mehr gewährleistet ist. Dies kann u.a. anzunehmen sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist.

Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist hierbei aus Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen.

In diesen Fällen ist sodann gem. § 143a Abs. 2, Satz 1, Nr. 3 StPO die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen.

Wann ist eine Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen? 

In seinem Beschluss vom 24. März 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (StB 9/21) mit der Frage befassen, wann eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Verteidiger und seinem Mandanten anzunehmen ist.

Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt beantragte die Angeklagte, die Bestellung ihrer Pflichtverteidigerin aufzuheben und ihr als neuen Pflichtverteidiger einen anderen Rechtsanwalt zu bestellen, da sie kein Vertrauen mehr zu ihrer Pflichtverteidigerin habe.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte diesen Antrag ab.

Das Vertrauensverhältnis zwischen der Pflichtverteidigerin und der Angeklagten sei nämlich nicht endgültig zerstört und ein sonstiger Grund, die Verteidigerbestellung aufzuheben, bestehe ebenfalls nicht.

Es kann zwar von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Gleichwohl liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein.

Im hiesigen Fall hat die Verteidigerin die Angeklagte nach der Festnahme mehrmals in der Untersuchungshaft besucht. Die Angeklagte selbst hat keinen weitergehenden Kontakt zu ihrer Verteidigerin aufgenommen oder einen solchen erbeten.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag der Angeklagten auf Aufhebung der Bestellung ihrer Pflichtverteidigerin mithin zurecht abgelehnt.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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