Wechselmodell bei der Kinderbetreuung auch möglich gegen den Willen der Mutter

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So hat das benachbarte Gericht, Amtsgericht Heidelberg – Familiengericht – entschieden, dass bei der Kinderbetreuung das Wechselmodell auch gegen den Willen der Mutter angeordnet werden kann.

Die ist dann sinnvoll, wenn es auch in der Vergangenheit schon praktiziert wurde.

Hier haben die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Eltern zunächst für ihre beiden gemeinsamen Kinder zur Betreuung ein Wechselmodell vereinbart.

Wegen Krankheit eines Kindes wollte die Mutter das bisher gelebte Wechselmodell beenden.

Der Vater wandte hiergegen ein, dass sich das Wechselmodell in der Vergangenheit bewährt habe, insbesondere da auch beide Elternteile berufstätig sind.

Die Eltern hatten gemeinsames Sorgerecht.

Das Gericht ordnete hier das Weiterbestehen des Wechselmodells an.

Denn Kinder haben ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, so dass die Wünsche der Eltern hier zurückzustehen haben.

Somit kann dieses aus Kindeswohlgründen auch angeordnet werden, und nicht nur, wenn die Eltern dies wünschen.

Das Gericht hat folglich auch die Möglichkeit gesehen, dies zum Kindeswohl gegen den Willen eines Elternteils durchzusetzen.

Denn die Vorteile des Wechselmodells für Kinder sind zu berücksichtigen, vor allem die Möglichkeit emotionale Bindungen zu beiden Eltern gleichermaßen zu erhalten. Diese treten hinter mögliche Konflikte der Eltern untereinander zurück, hier seien Eltern gefordert, solche abzuarbeiten und ggf. professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Da beide Eltern dies auch in der Vergangenheit erfolgreich gelebt hatten und sich dieses aus beruflichen Gründen auch anbot, war zugunsten des Kindeswohls zu entscheiden, wobei das Gericht die Rechts-Frage zu beantworten hatte, ob überhaupt ein Wechselmodell gegen den Willen der Mutter möglich ist und ob dies dann angeordnet werden kann.

Hier stellte das Gericht deutlich klar, dass Kindeswohl auch bedeute, dass Kinder am Leben ihrer Eltern und die Eltern am Leben ihrer Kinder möglichst umfassend teilnehmen sollten und eine Anordnung daher möglich ist.

Urteil des Amtsgericht Heidelberg, Familiengericht, 19. August 2014, AZ: 31 F 15/14


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