Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Rückforderung eines geschenkten Renditeobjekts?

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Worum wird gestritten:

Die klagende Schwiegermutter hatte im Jahr 2013 ihrer Tochter und dem beklagten Schwiegersohn eine Eigentumswohnung in Köln geschenkt. Die Beschenkten, die selbst nicht in Köln wohnten, vermieteten die Wohnung. Im Jahr 2015 trennte sich das Paar und wurde im Jahr  2017 geschieden. Daraufhin verlangte die Klägerin 37.600 € vom ehemaligen Schwiegersohn. Sie war der Ansicht, es liege ein sog. "Wegfall der Geschäftsgrundlage" vor: Sie habe den ehemaligen Eheleuten die Wohnung zur Förderung ihrer Ehe übertragen. Dies sei in der Erwartung geschehen, die Ehe werde Bestand haben. Da diese nun geschieden wurde, habe sie Anspruch den Wert der Schenkung - abzüglich eines Abschlages für die Zeit, in welcher die Ehe bestand - herausverlangen.

Der beklagte Schweigersohn wies die Forderung zurück. Er trug vor, die Klägerin habe die Wohnung nur deswegen übertragen, da sie Ärger mit den Mietern gehabt habe und hohe Beträge für eine Sanierung der Wohnung bevorstanden, deren sie sich entledigen wollte. Er habe mit seiner jetzt geschiedenen Frau hohe Investitionen für die notwendigen Arbeiten in der Wohnung tätigen müssen.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) gaben dem Beklagen Recht.  

Begründung des OLG:
Nach Ansicht des OLG Oldenburg könne sich die Klägerin nicht auf den "Wegfall der Geschäftsgrundlage" wegen des Scheiterns der Ehe berufen.

Die Klägerin habe die Wohnung schenkungsweise übertragen. Bei einer Schenkung werde nie eine Gegenleistung geschuldet. Nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker komme ein Rückforderungsanspruch in Betracht. Anders sei es zu beurteilen, wenn Eltern eine Immobilie auf das Kind und Schwiegerkind vornehmen, damit diese die Immobilie bewohnen können. Nur dann bestehe überhaupt ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, mit der Folge, dass unter Umständen das Scheitern der Ehe zu einem Rückforderungsanspruch führen könne.

Offensichtlich sei in diesem Fall die Immobilie nicht selbst genutzt, sondern als Renditeobjekt übertragen worden. Die Klägerin habe – da die geschiedenen Eheleute seinerzeit ihren Lebensmittelpunkt in einer anderen Stadt hatten, gar nicht davon ausgehen können, dass die Wohnung einmal selbst genutzt werden würde. Weiterhin spiele das Motiv der Klägerin zum Zeitpunkt der Schenkung, die Auseinandersetzung mit den Mietern loszuwerden und keine Investitionen in die Sanierung stecken zu müssen, ebenfalls eine Rolle. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage für die schenkungsweise Übertragung der Wohnung auf die Eheleute gewesen sei.

 OLG Oldenburg v. 14.10.2020 - 11 UF 100/2021


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