Weihnachtsfeier und Arbeitsrecht

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Wenn die Weihnachtsfeier vor dem Arbeitsgericht endet…

Bald ist es wieder soweit, die alljährlichen Weihnachtsfeiern finden in den Firmen statt und es können eine Menge arbeitsrechtlicher Probleme daraus entstehen.

Es beginnt schon mit der Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt eine Weihnachtsfeier veranstalten muss, was grundsätzlich nicht der Fall ist, es sei denn, die Feier wurde bereits in der Vergangenheit über Jahre veranstaltet, sodass ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden sein kann.

Dann ist zu fragen, ob jeder Mitarbeiter an der Feier teilnehmen muss. Auch dies ist nicht der Fall und zwar weder dann, wenn die Feier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, noch wenn die Feier während der Arbeitszeit veranstaltet wird. Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier gehört nicht zu den geschuldeten Arbeitsleistungen. Findet die Feier also während der Arbeitszeit statt und will der Mitarbeiter nicht teilnehmen, muss er entweder arbeiten oder Urlaub nehmen.

Einzelne Mitarbeiter kann der Arbeitgeber auch nicht willkürlich von der Feier ausschließen. Möglich ist nur, die Feier auf bestimmte Abteilungen oder Bereiche des Unternehmens zu beschränken.

Wenn ein Arbeitnehmer an der Feier teilnimmt, muss er sich allerdings auch benehmen. Zwar zählt die Feier nicht zur eigentlichen Arbeit, trotzdem gelten die gegenseitigen Nebenpflichten weiter, sodass ein Fehlverhalten auf der Feier auch zu Abmahnungen oder gar zur Kündigung führen kann. Dies gilt insbesondere für den Fall unerbetener Belästigungen von Arbeitskollegen, übermäßiger Alkoholkonsum oder gar Beleidigungen von Kollegen oder Vorgesetzten.

Alkoholkonsum ist aber grundsätzlich erlaubt, wenn er auf der Feier ausgeschenkt wird, auch wenn ansonsten im Betrieb ein Alkoholverbot gilt.

Rechtliche Probleme können auch auftreten, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern auf der Feier ein Geschenk machen will. Geschieht dies nämlich über mehrere Jahre hinweg, so kann sich ein Anspruch der Mitarbeiter auf entsprechende Geschenke durch betriebliche Übung bilden, die der Arbeitgeber nur schwer beseitigen kann und dann auch in Zukunft zu Geschenken verpflichtet ist.

Entschließt sich der Arbeitgeber, Geschenke auf der Feier zu verteilen, so darf er dabei nicht anwesende Mitarbeiter hiervon ausschließen. Dies hat das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 09.10.2013, 3 Ca1819/13) entschieden. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber allen auf der Feier anwesenden Mitarbeitern je ein „iPad mini“ geschenkt. Ein Mitarbeiter, der krankheitsbedingt nicht an der Feier teilnehmen konnte, beanspruchte im Nachhinein ebenfalls ein „iPad mini“. Die darauf gerichtete Klage wies das Arbeitsgericht Köln jedoch ab.

Das iPad sei weder als Vergütungsbestandteil anzusehen noch als Anwesenheitsprämie, auf die der Kläger ein Recht im Rahmen der Entgeltfortzahlung haben könnte. Es sei auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, nicht anwesende Mitarbeiter anders als anwesende Mitarbeiter zu behandeln, zumal das großzügige Geschenk zukünftig mehr Mitarbeiter zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier motivieren sollte als bislang.

Henrik Thiel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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