Weihnachtsgeld trotz Kündigung?

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Unwirksam ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Arbeitnehmern eine als „Weihnachtsgratifikation" bezeichnete Sonderzahlung für bereits erbrachte Arbeitsleistung gewährt, wenn diese vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember abhängig gemacht wird, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung vom 13.11.2013, Az.: 10 AZR 848/12

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, Az.: 7 Sa 1232/11

Ausgangslage

Der Kläger war bei dem beklagten Verlag seit 2006 als Controller beschäftigt. Ab dem Jahre 2007 erhielt er jährlich mit dem Novembergehalt eine Sonderzahlung mit der Bezeichnung „Weihnachtsgratifikation" in Höhe des jeweiligen Novemberentgeltes. Im Oktober bzw. November eines jeden Jahres übermittelte die Beklagte den Arbeitnehmern ein als „Richtlinien" der Auszahlung der Weihnachtsgeldzahlung betiteltes Schreiben.

Im Schreiben vom 30.09.2010 lautete diese „Richtlinie" unter anderem wie folgt:

  1. „Die Zahlung erfolgt an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.
  2. Die Gratifikation beträgt 100 % des November-Bruttogehaltes/-lohnes bzw. der Ausbildungsvergütung, wenn das Arbeitsverhältnis seit 01.01.2010 besteht und keine unbezahlten Arbeitsbefreiungen zu verzeichnen sind. Bei Arbeitszeitveränderungen im Laufe des Jahres errechnet sich die Gratifikation anteilig.
  3. Verlagsangehörige, die nach dem 01.01.2010 eingetreten sind oder eine unbezahlte Arbeitsbefreiung aufweisen, erhalten für jeden Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. der bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehaltes/-lohnes. Dabei wird ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet, wenn die Betriebszugehörigkeit/bezahlte Arbeitsleistung 15 Kalendertage übersteigt. Auszubildende erhalten in jedem Fall 100 % der Ausbildungsvergütung.
  4. Tariflich zu zahlende Jahresleistungen werden auf diese Zahlungen angerechnet."

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zum 30. September 2010 und begehrt von der Beklagten die anteilige Auszahlung des Weihnachtsgeldes.

Das Arbeitsgericht Frankfurt und das Hessische Landesarbeitsgericht wiesen die Klage des Klägers ab. Das Bundesarbeitsgericht gab der weiterverfolgten Revision des Klägers statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der anteiligen Weihnachtsgratifikation.

Entscheidungsgründe

Der Zehnte Senat begründet die Entscheidung damit, dass die von der Beklagten geregelte Stichtagsregelung unwirksam ist. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger am 31. Dezember 2010 nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist.

Die von ihr verwendete „Richtlinie" stellt Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die den Kläger nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Die mit der Richtlinie verfolgten Ziele stehen im Widerspruch. Die Sonderzahlung soll den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen. Zugleich soll die Gratifikation aber auch die im Laufe des Jahres geleistete Arbeit vergüten. Eine Klausel, die Arbeitnehmern bereits erarbeiteten Lohn entziehen soll, widerspricht dem Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB.

Damit erkennt der Senat einen Vergütungsanspruch des Klägers an, den dieser nach der Richtlinie bereits monatlich anteilig erworben hat. Nicht ersichtlich sein sollen Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung eine Gegenleistung für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere vom Kläger nicht erbrachte Arbeitsleistungen darstellen.

Kommentar

Durch diese Entscheidung baut das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung zum Thema „Weihnachtsgratifikation" weiter aus und schützt die Arbeitnehmer, so Rechtsanwältin Monika Korb bei KBM Legal im Bereich Arbeitsrecht in Köln und Düsseldorf. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass diese ihre Formulierungen besonders bedacht wählen und sich bewusst werden müssen, ob und vor allem was sie durch eine Sonderzahlung bezwecken möchten.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


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