Weiter hohe Zahl an Missbrauchsfällen im Online-Banking; Kunden haben Anspruch auf Erstattung!

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Schadensfälle im Online-Banking trotz erhöhter Sicherheitsstandards

Auch nach der Abschaffung der einfachen PIN-TAN-Verfahren im Onlinebanking und der begrüßenswerten Erhöhung der Sicherheitsstandards kommt es unverändert zu Missbrauchsfällen im Online-Banking, da auch die Kriminellen technisch und organisatorisch aufrüsten.

Erst jüngst meldeten sich Geschädigte in Fällen des Einsatzes eines TAN Generators bei RA Koch. Durch die Tätigkeit von RA Koch war es möglich, den ersten dieser Fällen bereits binnen weniger Tage außergerichtlich zu 100 % zu Gunsten des Geschädigten zu lösen.

Kriminelle sind kreativ

Allerdings sind die möglichen Varianten des Missbrauchs vielfältig.

Neben den inzwischen bekannten Varianten des CEO Frauds oder der auch der Fälschung von Papier-Überweisungsträgern, dazu hier, sind nun auch wieder Fälle bekannt geworden, in denen Tätern es offenbar gelingt, sich Zugang zu den Programmen oder Apps zur TAN-Generierung zu verschaffen.

In der Folge werden dann Verfügungen vom Konto des Geschädigten veranlasst. Häufig erfolgt dies zunächst auf Zwischenkonten in Deutschland, um bankinterne Warnmechanismen bei größeren Überweisungen ins Ausland zu umgehen.

Rechtslage

Grundsätzlich schuldet die Bank bei nicht durch den Kunden autorisierten Verfügungen eine Gutschrift dieses Betrages taggleich zur Belastung, § 675u Satz 2 BGB.

Banken und Sparkassen verweigern die geschuldete Erstattung bzw. Gutschrift in solchen Fällen regelmäßig unter Verweis auf einen angeblich bestehenden gleich hohen Schadensersatzanspruch wegen eines fahrlässigen Verhaltens des Kunden.

Dies ist rechtlich aber unzutreffend.

Eine Haftung des Kunden nach § 675v BGB scheidet regelmäßig aus, da dies eine grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden voraussetzt.

Dies ist aber nach der Rechtsprechung nur gegeben bei einer in objektiver Hinsicht schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verletzung der konkreten Sorgfaltspflichten. Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß erlaube keinen zwingenden Schluss auf ein gesteigert persönliches Verschulden, BGH NJW 2016, 2024.

Die betrogenen Kunden lassen sich davon leider oft beeindrucken und sich so von einer Erstattung abhalten.

Beratung sinnvoll

RA Koch hat daher bereits für zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Fällen die Erstattung gegenüber der Bank erfolgreich durchgesetzt. Häufig gelingt dies bereits außergerichtlich.

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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