Gefälschte Überweisungen, Kreditinstitut trägt das Fälschungsrisiko

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In Zeiten fortschreitender Digitalisierung erleben offenbar analoge Betrugsmethoden in professioneller Gestalt ein Comeback.

Fälschung erbeuteter Überweisungen

Bei RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, melden sich Geschädigte, deren schriftliche Überweisungsformulare aus den unzureichend gesicherten Briefkästen einiger Kreditinstitute entwendet wurden und deren Unterschrift dann auf neuen Überweisungen nachgemacht wird, um so neue Überweisungen zu kreieren.

Anspruch auf Gutschrift

Dabei handelt es sich natürlich strafrechtlich um Urkundenfälschung und Betrug, aber selbst wenn die Täter ermittelt werden, lassen sich Ansprüche dort kaum realisieren.

Daher ist es wichtig, Ansprüche gegen das Kreditinstitut durchzusetzen, die bei nicht vom Kontoinhaber autorisierten Verfügungen den belasteten Betrag nach § 675u Satz 2 BGB wieder gutschreiben müssen.

Das Fälschungsrisiko trägt nach der gesetzlichen Wertung in § 675w BGB das Kreditinstitut, bestätigend OLG Frankfurt, 1 U 224/15, LG Düsseldorf 6 O 72/17.

Geschädigte Kunden sollten ihre Ansprüche daher konsequent verfolgen und sich von einem versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Bei eigenen Anspruchsschreiben versuchen Banken regelmäßig, die Kunden abzuwimmeln.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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