Weiterbildung - Kündigung durch den Arbeitnehmer - wer trägt die Kosten?

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Ein Arbeitgeber schickt seinen Mitarbeiter zur Qualifizierung. Er erwartet dann natürlich, dass der Mitarbeiter nach erfolgreicher Weiterbildung dem Unternehmen die Treue hält. Ausbildung ist teuer und wenn die Rückzahlungsklauseln nicht exakt formuliert sind, kann das für den Arbeitgeber teuer werden, denn er bleibt auf dem gesamten Betrag sitzen.

So in diesem folgenden Beispiel.

Der Arbeitnehmer war von Herbst 2004 bis Ende 2010 in einem Krankenhaus als Pfleger angestellt. Auf ein Weiterbildungsangebot des Trägers der Klinik bewarb sich der Mitarbeiter und ging zur Weiterbildung.

Um sicher zu gehen, dass der Arbeitnehmer seinen durch Qualifizierung erhöhten Marktwert nicht zum Nutzen anderer einsetzt, sondern dem Krankenhaus, welches ihm die Weiterbildung ermöglichte, sein erworbenes Wissen zur Verfügung stellt, wurde folgende Rückzahlungsvereinbarung getroffen:

„... Der Angestellte verpflichtet sich die der E entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten - wie nachfolgend beschrieben - zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Ausgenommen ist die Kündigung bzw. der Auflösungsvertrag aufgrund einer Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten. Endet das Arbeitsverhältnis wie oben beschrieben, dann sind

  • im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs die gesamten Aufwendungen,
  • im zweiten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs zwei Drittel der Aufwendungen,
  • im dritten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs ein Drittel der Aufwendungen zurückzuzahlen."

Die Bildungsmaßnahme endete im Mai 2008. der Pfleger kündigte sein AV zum 31.12.2010. Der Arbeitgeber wollte ein Drittel der Kosten erstattet haben. Er berief sich auf seine vereinbarten Klauseln. Der Arbeitnehmer zahlte nichts zurück und der Arbeitgeber klagte vor dem Arbeitsgericht. Er bekam Recht. Beim LAG (Berufungsinstanz) und vor dem Bundesarbeitsgericht (Revisionsinstanz) unterlag er.

Das BAG hatte am 06.08.2013 entschieden (9 AZR 442/12), dass die Klauseln nicht ausreichend klar und verständlich waren. Es sah den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt: § 307 Abs1 Satz 2 BGB. Dort heißt es:

„Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung (Anm. d. Autorin: Mit Bestimmung ist die vertragliche Regelung gemeint) nicht klar und verständlich ist."

Das BAG stellte fest, dass der Arbeitnehmer gar nicht wusste, worauf er sich einlässt, da weder die Kosten klar definiert waren noch die konkrete Höhe schriftlich fixiert wurde.

Um Arbeitgeber davor zu bewahren, dass er die Weiterbildung allein bezahlen muss, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigt, sollte ein Anwalt hinzugezogen und die Kosten klar aufgeschlüsselt werden.


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