Weiterer Prozesserfolg für Vermittler der Vermittlervereinigung Fidentum (Lombardium)

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Vor dem Landgericht Köln (21 O 164/17) fand am 17.04.2018 die mündliche Verhandlung in einem Haftungsprozess eines Vermittlers im Kontext mit der Ersten Oderfelder Beteiligung mbH & Co. KG statt. Die Klagepartei machte Schadensersatzansprüche aus vermeintlicher fehlerhafter Anlageberatung geltend. Nun ist das Urteil (nicht rechtskräftig) verkündet worden. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht hält den Emissionsprospekt aus ex ante-Sicht für plausibel und fehlerfrei.

Die dortige Klägerin machte Schadensersatzansprüche aus einem Beratungsvertrag über eine Beteiligung an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG geltend. Bei der Zeichnung wurde die Klägerin durch ihren bevollmächtigten Sohn vertreten.

Das Gericht kommt zu der Überzeugung, dass es sich in dem vorliegenden Fall um eine Vermittlung gehandelt habe und nicht wie die Klägerin darzulegen versuchte um eine Beratung im Rechtssinne. Die Klägerin vermochte nicht überzeugend darzulegen, dass sie eine auf ihre Person zugeschnittene Beratung wünsche. Für Parallelfälle bedeutsam dürfte der Umstand sein, dass das Gericht den formularmäßigen Beratungsausschluss gemäß den Vorgaben der Finanzvermittlerverordnung für wirksam erachtete und demgemäß lediglich auf das Vorliegen einer Vermittlung erkannte. Demnach habe der Beklagte als Vermittler lediglich eine richtige und vollständige Information über die tatsächlichen Umstände der Kapitalanlage geschuldet, welche für die Klägerin von besonderer Bedeutung sind.

Weiter erkennt das Gericht, dass die rechtzeitige Aushändigung des Prospektes als Mittel der Aufklärung genüge, soweit der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet sei, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Dies ist gemäß der nun vorliegenden Entscheidung des Landgerichtes Köln hinsichtlich des Prospektes der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG der Fall.

Der Prospekt der Erste Oderfeder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG weist auf das Totalverlustrisiko in ausreichender Form hin und ist darüber hinaus verständlich, so das Gericht. Schon während der Verhandlung gab das Gericht zu erkennen, dass es die klägerische Auffassung, es handele sich um ein partiarisches Darlehen und nicht um eine stille Beteiligung, nicht teile.

Aus der ex-ante Betrachtung, welche rechtlich allein maßgeblich ist, sei der Emissionsprospekt plausibel. Es seien Maßnahmen getroffen worden, um die Kredite abzusichern. Eine unvertretbare Gewinnprognose sei hingegen nicht getroffen worden.

Der Prozess wurde federführend von Rechtsanwältin Franziska Apel aus dem Team von Vermittleranwalt Sochurek geführt. Durch enge Abstimmung mit dem Mandanten konnten bereits in den vorbereitenden Schriftsätzen zur Überzeugung des Gerichts die vermeintlichen Prospektfehler ausgeräumt werden. Ferner konnte plausibel dargelegt werden, dass es sich lediglich um eine Anlagevermittlung mit entsprechend geringerem Pflichtenumfang handelte und nicht – wie von der Klagepartei behauptet – um eine Anlageberatung. „Ein Vergleich oder Konzessionen kamen für uns nicht in Betracht, da das Gericht im Wesentlichen unseren Argumenten folgte und wir daher mit einer Klageabweisung rechneten.“, so Rechtsanwältin Apel, die den Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vertrat.

Aus Sicht von Vermittleranwalt Sochurek hat das Urteil eine nicht unerhebliche Signalwirkung. „Besonders in den Vordergrund zu stellen ist der Umstand, dass durch sorgfältige Argumentation erfolgreich herausgearbeitet werden kann, dass keine Prospektfehler vorliegen.“ Dieses Urteil kann nunmehr auch den zahlreichen anderen Mitgliedern der Vermittlergemeinschaft helfen, wenn es darum geht, vermeintliche Prospektfehler auszuräumen.



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