Weiterführung der Düsseldorfer Tabelle 2022

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Im Kindesunterhaltsrecht wird für die Berechnung des Unterhaltes in den meisten Fällen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. Diese bestimmt nach dem jeweiligen Einkommen des Unterhaltspflichtigen den zu zahlenden Unterhalt.

Bisher war die höchste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle die Stufe 10, die einem Einkommen von bis zu 5.500 € entspricht. War das Einkommen höher, musste der Bedarf des Kindes konkret in allen Einzelheiten dargelegt werden.

An dieser Rechtsprechung hält der BGH nun nicht mehr weiter fest, wie in der Entscheidung vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 deutlich wird. Hierin lässt der BGH nun erstmals eine begrenzte Fortführung der Düsseldorfer Tabelle auch für höhere Einkommen zu.

Wie genau die Weiterführung berechnet werden soll, ist in der Entscheidung nicht festgelegt. Allerdings ist in der Düsseldorfer Tabelle 2021 bereits ein Hinweis auf die neue Entscheidung aufgenommen worden.

Die Fortführung der Einkommensstufen ist nunmehr für die Düsseldorfer Tabelle 2022 geplant, deren Veröffentlichung für Ende Dezember 2021 erwartet wird.

Die Einkommensstufen sollen bis zu einem Höchstsatz von 11.000 € fortgeführt werden.

Diese Änderung führt dazu, dass Kinder bis zum neuen Höchstsatz ihren Bedarf nicht konkret darlegen müssen. Vielmehr wird der Unterhalt auch in den neuen Einkommensstufen pauschal, ohne großen Aufwand geltend gemacht.

Dies wird sich auch bei der Berechnung des Unterhaltes für volljährige Kinder auswirken.

Gleichzeitig ist auch mit einer erneuten Anhebung der Kindesunterhaltssätze zu rechnen.


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