Weitergabe intimer Fotos von Personen über WhatsApp / Geldentschädigung

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Die unerlaubte Weitergabe intimer Fotos von Personen über WhatsApp ist als schwere Persönlichkeitsverletzung zu werten, die einen Anspruch auf Geldentschädigung begründet (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.05.2014 – Az.: 2-03 O 189/13).

Im konkreten Fall hatte die minderjährige Klägerin sich und ihren damaligen Freund privat in höchst intimen Situationen fotografiert. Diese Bilder waren nur auf ihrem iPhone gespeichert. Die Klägerin besuchte sodann im Frühjahr 2012 die Beklagte und bat diese darum, ihr iPhone, dessen Akku leer war, aufladen zu können. Der Ladevorgang wurde durch Anschließen des Handys an den Laptop der Beklagten vorgenommen. Die Beklagte bediente währenddessen ihren Laptop. Während des Ladevorgangs gelangten die streitgegenständlichen Bilder auf den Computer der Beklagten. Anschließend leitete die Beklagte die Bildnisse über WhatsApp an Dritte weiter.

Durch das Weitersenden der Bilder ohne Zustimmung der Klägerin an Dritte wurden die Bilder von der Beklagten verbreitet, was nach dem LG Frankfurt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzte und einen Anspruch auf Geldentschädigung begründete.

Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Artikel 1 und 2 GG zugunsten des freien eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses berechtigt ist. Auch wer Abbildungen eines anderen ohne Erlaubnis veröffentlicht, kann damit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, weil er dessen Selbstbestimmungsrecht missachtet. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung des eigenen Nacktbildes, erst recht, wenn es sich um Bildnisse handelt, auf denen sexuelle Handlungen abgebildet sind, an denen eine minderjährige Person beteiligt ist.

Allerdings löst nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf eine Geldentschädigung aus.

Dies ist vielmehr nur unter bestimmten und erschwerenden Voraussetzungen der Fall, nämlich dann, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen.

Vorliegend sei nach dem LG Frankfurt zu berücksichtigen, dass es sich bei den weitergegebenen Bildern um jugendpornografische Aufnahmen handelte, was grundsätzlich für eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung spreche.

Zugunsten der Beklagten falle hingegen ins Gewicht, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sich die Bilder vorsätzlich vom iPhone der Klägerin heruntergeladen hat, sondern diese vielmehr im Zusammenhang mit dem Aufladevorgang auf den Laptop der Beklagten gelangten.

Dagegen könne zu ihren Gunsten wiederum nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Dritten, denen sie die Aufnahmen weitergeleitet hat, diese Aufnahmen unter der Verpflichtung zu absolutem Stillschweigen weitergeleitet hat, da die zu dieser Behauptung vernommenen Zeugen dies nicht eindeutig bestätigt hätten.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Weiterleitung der Bilder bedauert und sie jedenfalls in der mündlichen Verhandlung die Unterlassungsansprüche anerkannt hat.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint nach dem LG Frankfurt daher hier die Zuerkennung einer Geldentschädigung erforderlich, um die erlittene ideelle Beeinträchtigung der Klägerin auszugleichen.

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Olena Pekarska

Fachanwältin für IT-Recht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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