Welche Erschaftsteuerfreibeträge gibt es und wie kann man sie gestalten?

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Wer etwas durch Erbe oder lebzeitige Schenkung erwirbt, unterliegt grundsätzlich der Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht nach dem Erbschaftsteuergesetz.

Der jeweilige Steuersatz richtet sich nach dem Wert des Erwerbs abzüglich der Freibeträge und der jeweiligen Steuerklasse. Die Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad, bzw. dem Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft.

Die Freibeträge

Das Erbschaftsteuergesetz sieht derzeit folgende Freibeträge vor:

  • 500.000 Euro bei Ehegatten und Lebenspartnern;
  • 400.000 Euro bei Kindern und Stiefkindern und den Kindern verstorbener Kinder;
  • 200.000 Euro bei Enkelkindern;
  • 100.000 Euro bei Eltern und Großeltern im Erbfall;
  • 20.000 Euro bei Eltern und Großeltern im Falle der Schenkung, 

für Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten oder Lebenspartnern sowie alle übrigen Empfänger.

Versorgungsfreibeträge

Neben den allgemeinen Freibeträgen sieht das Gesetz folgende weitere besondere Versorgungsfreibeträge im Falle der Erbschaft vor.

  • 256 000 Euro für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (zu kürzen um den Betrag der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge);
  • für Kinder im Falle der Erbschaft:
    • 52 000 Euro bei Kindern im Alter bis zu 5 Jahren
    • 41 000 Euro bei Kindern im Alter von 5-10 Jahren
    • 30 700 Euro bei Kindern im Alter von 10-15 Jahren
    • 20 500 Euro bei Kindern im Alter von 15-20 Jahren
    • 10 300 Euro bei Kindern im Alter von 20 Jahren bis zur Vollendung des 27.  Lebensjahres

Auch die Versorgungsfreibeträge der Kinder sind um diejenigen Beträge zu kürzen, die die Kinder aufgrund des Todes der Eltern erhalten, sofern diese nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.

Anrechnung vorheriger Erwerbe

Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag werden die auf die früheren Erwerbe entrichteten Erbschaftsteuern abgezogen.

Gestaltung

Bei größeren Vermögenswerten sollte aus erbschaftsteuerlicher Sicht der Vermögensübergang gestaltet werden. Da erbschaft- und schenkungsteuerlich nur die Erwerbe der letzten 10 Jahre berücksichtigt werden, bietet sich in erster Linie an, spätere Erbschaftsteuerbelastungen durch rechtzeitige lebzeitige Schenkungen in Höhe des Freibetrags zu reduzieren. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass Kindern der Freibetrag sowohl nach der Mutter als auch nach dem Vater zusteht. 

Auch eine vorherige entsprechende Vermögensverteilung unter den Ehegatten kann unter Berücksichtigung des zivilrechtlichen Eherechtes und des Steuerrechtes gestaltet werden. Bei der lebzeitigen Schenkung sollten Sicherheiten für die Schenker sorgfältig erwogen und gegebenenfalls vereinbart werden, zum Beispiel durch Rückübertragungs- und im Falle von Grundstücken damit einhergehenden Rückauflassungsansprüchen oder aber durch die Einräumung von dinglichen oder höchstpersönlichen Rechten, wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht.

Neben den steuerlichen Aspekten einer möglichen späteren Minderung der Erbschaftsteuerbelastung ist die lebzeitige Gestaltung stets im Einzelfall und gemäß den jeweiligen familiären Bedingungen sorgsam zu überlegen und zu planen.


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