Wer bestimmt in der Erbengemeinschaft?

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In der Praxis sind Erbengemeinschaften hoch streitanfällig, weil die Erben untereinander keine Einigkeit über die Auseinandersetzung des Nachlasses erzielen.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser nicht eine Bestimmung zur Verwaltung in seinem Testament getroffen hat. Der Nachlass wird nach § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

Die Verwaltung des Nachlasses steht nach § 2038 BGB den Erben ebenfalls gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

Welche Regelungen können über die Verwaltung der Erbengemeinschaft getroffen werden?

Zum einen besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser selbst, wenn er seine Erben über ein Testament bedenkt, in diesem Testament eine Anordnung über die Verwaltung der Erbengemeinschaft trifft oder einen Testamentsvollstrecker einsetzt. Zur unmittelbaren Streitvermeidung bei anstehenden Erbengemeinschaften ist eine testamentarische Regelung unbedingt ratsam. Streit kann durch die Gestaltung des Testamentes über Teilungsanordnungen oder das Aussetzen von Vermächntissen sowie der Anordnung der Testamentsvollstreckung vermieden werden.

Ist dies nicht der Fall oder beruht die Erbengemeinschaft auf der gesetzlichen Erbfolge, besteht die Möglichkeit, dass innerhalb der Erbengemeinschaft eine rechtsgeschäftliche Regelung über die Verwaltung getroffen wird. Nach § 2038 Abs. 2 BGB finden Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch auf die Erbengemeinschaft Anwendung. Nach § 745 BGB kann daher die Erbengemeinschaft beschließen, die Verwaltung einer oder mehreren bestimmten Personen, die Mitglied der Erbengemeinschaft sind, zu übertragen. Darüber hinaus kann die Erbengemeinschaft weitgehenden Regelungen darüber aufstellen, nach welchen Regeln die Verwaltung erfolgen soll.

Ich berate Sie gerne vor und nach dem Erbfall.


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