Welche Rechte hat der Käufer, wenn die Kaufsache einen Mangel hat? (mit Podcast)

  • 5 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Worum handelt es sich bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten des Käufers?

Entspricht der gekaufte Gegenstand von Beginn an nicht der  im Kaufvertrag vorgesehenen Beschaffenheit bzw. nicht dem Zustand, den der Käufer üblicherweise von der Kaufsache erwarten darf, spricht das Gesetz von einem Sachmangel und gibt dem Käufer deswegen diverse Rechte gegen den Verkäufer an die Hand. Man spricht hierbei von den gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechten des Käufers gegen den Verkäufer (§§ 434 ff. BGB). 

Was hat es mit dem Nacherfüllungsanspruch des Käufers auf sich und welche Arten der Nacherfüllung gibt es? In welchem Verhältnis steht hierzu eine Garantie des Verkäufers?

Ist eine Behebung des Sachmangels nicht möglich (aus technischen Gründen o.ä.), kann der Käufer verlangen, dass der Verkäufer ihm eine neue mangelfreie Sache liefert (sog. kostenlose Neulieferung). Wenn auch eine Neulieferung nicht möglich ist, weil es (vereinfacht gesagt) die Kaufsache "nur einmal gibt" (sog. "Stückkauf", im Gegensatz zum sog. "Gattungskauf"), kann der Käufer Schadensersatz verlangen, erhält also vom Verkäufer regelmäßig den gezahlten Kaufpreis zurück im Gegenzug zur Rückgabe der mangelhaften Kaufsache an den Verkäufer.

Handelt es sich um einen Mangel, der sich durch eine Reparatur oder ein Softwareupdate o.ä. beheben lässt, kann der Käufer verlangen, dass der Verkäufer den Mangel auf eigene Kosten beseitigt bzw. beseitigen lässt (kostenlose Nachbesserung). Ein solcher kostenloser Nachbesserungsanspruch des Käufers kann sich neben dem Gesetz aus einer vertraglich vom Verkäufer eingeräumten Garantie ergeben, wenn sich der Mangel innerhalb der im Garantievertrag vorgesehenen Garantiezeit zeigt und der Defekt bzw. das davon betroffene Bauteil gemäß den Garantiebedingungen von der Garantie umfasst ist. Die Garantieansprüche des Käufers aus einer vertraglich eingeräumten Garantie und die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufer stehen selbständig nebeneinander, können also unabhängig voneinander vom Käufer gegen den Verkäufer bzw. den Garantiegeber (der manchmal vom Verkäufer verschieden ist) geltend gemacht werden und schließen sich gegenseitig nicht aus. Da der Käufer das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung hat (entweder Nachbesserung oder Nachlieferung), kann er auch bei einem behebbaren Mangel anstatt einer Nachbesserung vom Verkäufer die Neulieferung verlangen. Allerdings wird der Verkäufer dann oftmals einwenden können, dass die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Dadurch kann der Verkäufer den Käufer somit auf die andere Art der Nacherfüllung verweisen (in dem Fall also auf die Nachbesserung durch Reparatur, Update usw.).  

Wann kommt eine Minderung oder ein Rücktritt in Betracht und was ist der Unterschied? Kann daneben auch Schadensersatz verlangt werden?

Verweigert der Verkäufer eine Nacherfüllung oder schafft es der Verkäufer nicht, dem Nachbesserungsverlangen des Käufers ordnungsgemäß nachzukommen und den Mangel fachgerecht zu beheben, darf der Käufer den Kaufpreis mindern oder - wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt (hierzu weiter unten) - vom Kaufvertrag zurück treten. Das Gesetz geht dabei im Grundsatz davon aus, dass die Nacherfüllung in der Regel nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch durch den Verkäufer gescheitert ist.

Bei der Minderung wird der Kaufpreis herabgesetzt entsprechend der Höhe der Wertminderung der Kaufsache infolge des Mangels. Die Höhe der Wertminderung kann durch das Gericht notfalls geschätzt werden. Die Kaufsache darf der Käufer bei der Minderung behalten. Den zuviel gezahlten Kaufpreis kann der Käufer vom Verkäufer zurück verlangen. Beim Rücktritt wird der Kaufvertrag komplett rückabgewickelt und erhält also der Käufer den kompletten Kaufpreis zurück, muss aber die Kaufsache dem Verkäufer zurückgeben. Ggfs. muss der Käufer Abzüge vom gezahlten Kaufpreis hinnehmen, etwa für die mit dem Kauffahrzeug bis zur Rückgabe an den Verkäufer zurück gelegte Fahrtstrecke oder für einen über den üblichen Gebrauch hinausgehenden Wertverlust der Kaufsache (sog. Nutzungsentschädigung bzw. Wertersatz).

Zu beachten ist, dass ein Rücktritt nicht mehr möglich ist, wenn der Käufer wegen desselben Mangels bereits einmal eine Minderung erklärt hat. Ein Rücktritt ist zudem nur wirksam, wenn der Mangel erheblich ist. Ist der Mangel nicht behebbar, müsste der Käufer also dauerhaft mit dem Mangel leben, liegt die Erheblichkeit in der Regel vor und kann der Käufer den Kaufvertrag rückabwickeln. Bei einem behebbaren Mangel, dessen Beseitigung dem Verkäufer nicht gelungen ist, lautet die Faustregel der Rechtsprechung, dass von der Erheblichkeit auszugehen ist, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung 5 % des vereinbarten Kaufpreises übersteigen. Da es sich nur um eine Faustformel handelt, sind auch abweichende Beurteilungen möglich. Das Gericht hat dabei sämtliche Umstände des Einzelfalls in die Betrachtung mit einzubeziehen, so etwa ob und inwieweit mit dem Mangel für den Käufer tatsächlich eine Gebrauchsbeeinträchtigung verbunden ist. 

Darüber hinaus (also zusätzlich neben Minderung oder Rücktritt) kann der Käufer natürlich Schadensersatz verlangen, um sonstige finanzielle Nachteile, die für ihn mit dem Kauf der mangelhaften Sache verbunden sind, zu kompensieren.    

Wer muss den Mangel beweisen? Wass muss der Käufer beachten, wenn er seine Rechte gegen den Verkäufer effektiv durchsetzen will? 

Nach vorbehaltloser Entgegennahme der Kaufsche muss der Käufer den Mangel beweisen und dass der Mangel bereits bei der Auslieferung / Übergabe durch den Verkäufer an den Käufer vorgelegen hat. Kann der Käufer (Ausnahme: gewerbliche Käufer bzw. Unternehmer als Käufer) beweisen, dass innerhalb der ersten 6 Monate nach Erhalt der Kaufsache ein Mangel erstmals in Erscheinung getreten ist, kommt es zu einer sog. Beweislastumkehr. Dann muss der Verkäufer beweisen, dass ein Mangel bei der Übergabe an den Käufer noch nicht vorgelegen hat. Zudem trägt der Käufer die Beweislast, wenn er die Kaufsache nach einem Nachbesserungsversuch des Verkäufers vorbehaltlos entgegen nimmt und später behauptet, dass die Nachbesserung (Reparatur, Update o.ä.) fehlgeschlagen ist und der Mangel somit fortbesteht. 

Fazit

Das Gesetz sieht einen bunten Strauß verschiender Rechte vor, aus denen der Käufer wählen kann, um bestmöglich das von ihm gewünchte Ziel zu erreichen. Zeigen sich erste Mangelsymptome oder erhärtet sich beim Käufer auch nur ein dahingehender Verdacht, ist der Käufer gut beraten, wenn er sofort zu Beweissicherungszwecken alles dokumentiert und Freunde/Bekannte/Angehörige etc. als mögliche spätere Zeugen hinzuzieht. Zudem sollte sich der Käufer davor hüten, vorbehaltlos und ungeprüft die Kaufsache nach dem Kauf oder nach einem Nachbesserungsversuch durch den Verkäufer entgegen zu nehmen, wenn er auch nur einen Verdacht hat, dass ein Mangel vorliegen könnte. Vielmehr sollte er einen Vorbehalt hinsichtlich der mangelfreien Leistungserbringung erklären und diesen Vorbehalt zu Beweissicherungszwecken gut dokumentieren.  

 

 







Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kia Noghrekar

Beiträge zum Thema