Wende bei Klagen der Helaba gegen Anleger des DFH 64

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Der Landesbank Hessen-Thüringen AdöR (Helaba), vertreten durch die Rechtsanwälte BBL Bersnau, Brockdorff & Partner, Frankfurt, klagt derzeit bundesweit gegen Anleger der DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Central Park KG (DFH 64) aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wegen der an diese erfolgten Ausschüttungen. Nachdem es ihr gelungen war, einen Prozess zu gewinnen, folgten dem weitere Gerichte.

Die Anwaltskanzlei Stützel ist der Auffassung, dass die von der Helaba erwirkten Urteile gegen das Gesetz verstoßen. Sie beruhen auf einem Mangel an Sorgfalt, gesellschaftsrechtlichen Kenntnissen und wirtschaftlichem Verständnis. Es war daher nur die Frage, ob die Siegesserie der Helaba in der Rechtsmittelinstanz oder vor anderen Landgerichten enden würde. Nunmehr hat ein Landgericht die Klage der Helaba gegen einen Anleger abgewiesen und ein anderes Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass es die klagabweisende Begründung für überzeugend hält. Damit ist die von der Helaba verfolgte Strategie, die Insolvenz der Fondsgesellschaft so lange hinauszuschieben, bis sie deren Anleger gerichtlich in Anspruch genommen hat, gescheitert.

Betroffene Anleger des DFH 64 sollten sich von den Anfangserfolgen der Helaba nicht verunsichern lassen, sondern sich wie die Anwaltskanzlei Stützel auf die maßgebliche entscheidungsrelevante Einwendung berufen und ggf. Berufung einlegen. Nur so kann eine endgültige Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen vermieden werden.


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