Wenn das Job-Center klingelt

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Immer häufiger versuchen die Job-Center die tatsächlichen Wohnverhältnisse von ALG2-Beziehern durch Außerermittlungen zu kontrollieren bzw. aufzuklären. Das SGB2 sieht auch diese Außenermittlungen vor.

Umstritten sind jedoch die Befugnisse dieser Außerermittler; insbesondere ist sehr problematisch, dass diese Kontrollen in der Regel ohne Voranmeldung erfolgen. Es wird versucht mit dem Moment der Überrumpelung die von Kontrollen betroffenen Leistungsbezieher zum Gewähren des Einlasses in die Wohnung zu bewegen. Grundsätzlich muss natürlich niemand diesen Außenermittlern ohne Voranmeldung Einlass gewähren. Das Grundgesetz gewährt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Vielmehr sollte in solchen Fällen der Mitarbeiter des Job-Centers freundlich darauf hingewiesen werden, dass zum einen erst Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt geholt und zum anderen die Wohnung aufgeräumt werden soll.  Deshalb sollte um eine Terminvereinbarung gebeten werden.  Grundsätzlich sollte dann allerdings nach Absprache mit einem Rechtsanwalt  den Außenermittlern Zutritt zur Wohnung gewährt werden.  Es versteht sich von selber, dass bei dem Termin dann keine Angaben zur Sache gemacht werden. Am besten ist es, einen guten Freund oder Nachbarn als Zeugen hinzuzuziehen.

Bei der Kontrolle kann man dann staunen, was die Außerermittler so interessiert. Da wird geschaut, ob die Toilette und Dusche auf aktuelle Nutzung hindeuten. Auch im Kühlschrank wird nachgeschaut, ob dort Essbares vorhanden ist. Hintergrund dieser Kontrollen sind häufig anonyme Anzeigen beim Job-Center, jemand wohne gar nicht in seiner Wohnung sondern in Wahrheit bei seinem Freund bzw. seiner Freundin in der Wohnung. Die Konsequenzen einer solchen Kontrolle können im Einzelfall sofortige Leistungseinstellung, Rückforderungsforderungen für vergangene Zeiträume in fünfstelliger Höhe sowie eine Strafanzeige wegen Betrug sein.

Somit ist der Kontrollwunsch des Job-Centers ein Grund mit einem Rechtsanwalt die aktuelle Wohnsituation zu besprechen.


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