Wenn der Betrieb wg. Corona schließen muss – zahlt die Versicherung?

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Betriebliche Versicherungen und Corona

Eine Virusinfektion kann aus ganz unterschiedlichen Gründen zu wirtschaftlichen Problemen führen. Die Covid-19-Pandemie wirft gerade wegen des weltweiten Umfangs Fragen nach dem passenden Versicherungsschutz auf. Für die üblichen Verträge kann die folgende Übersicht ein erster Einstieg sein. Bitte nehmen Sie für die individuelle Prüfung die Beratung durch einen Rechtsanwalt, am besten durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht, in Anspruch.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Diese Versicherung setzt im Normalfall eine Beeinträchtigung des versicherten Betriebs durch einen versicherten Sachschaden voraus. Versichert sind meist Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs.

Beispiel: Die Fabrikhalle brennt ab, die Produktion steht still bis zum Neuaufbau.

Eine Virusinfektion betrifft Personen und führt nicht unmittelbar zu Sachschäden. Ein Versicherungsfall im Sinne der BU-Versicherung scheidet daher meist aus.

Eine (teure) Allgefahrenversicherung (All-Risk Versicherung) könnte helfen, bei jedem Sachschaden oder sogar ohne einen Sachschaden Ansprüche gegen die Versicherung zu begründen. 

Beispiele: 

  • Die Produktionsstraße wird aufgrund Kurzschlusses zum Totalschaden, die Ursache kann nicht eindeutig festgestellt werden. Unzureichende Wartung, natürlicher Verschleiß und Fehlbedienung scheiden aus.
  • Der Betriebs- oder Praxisinhaber kann krankheitsbedingt oder wegen Quarantäne nicht arbeiten (Krankheits-Betriebsunterbrechungsversicherung oder Praxisausfallversicherung)

Betriebsschließungsversicherung

Der Versicherungsvertrag kann eine Entschädigung vorsehen, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Erreger z. B. den versicherten Betrieb schließt, dessen Desinfektion anordnet oder dort beschäftigten Personen die Tätigkeit untersagt.

Beispiel: Dem Koch eines Sternelokals wird die Tätigkeit untersagt, weil er Kontakt zu einer tollwütigen Katze hatte.

Der Versicherungsfall setzt also eine behördliche Anordnung voraus. Meist dürfte der Covid-19-Virus nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag genannt sein. Bei einer Betriebsschließungsversicherung sind deswegen die Versicherungsbedingungen im Einzelfall genau zu prüfen. Der aktuell wichtigste Virus heißt Coronavirus SARS-CoV-2, die dazugehörige Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes "zoonotische Influenza". Auf diese Bezeichnungen im Kleingedruckten sollten Sie besonders achten.

Natürlich empfiehlt sich immer der enge Kontakt mit dem Versicherer, der auch eine Kopie des Vertrages zur Verfügung stellen und kurzfristig über die Deckung des Schadens entscheiden muss. Auch Abschlagszahlungen kommen in Betracht.

Manche Klauseln, die auf den ersten Blick den Versicherungsschutz ausschließen, können rechtlich unwirksam sein. Hier hilft dann im Zweifel nur der Gang zum Anwalt.

Beispiel: Influenzaviren sind versichert, aber Viren, die zoonotische Influenza verursachen, nicht?! 

Freiwillige häusliche Isolation

Liegt zwar keine behördliche Anordnung vor, sondern wird der Betrieb lediglich vorsorglich zur Vermeidung einer versicherten Infektion eingeschränkt oder geschlossen, kommt ein Anspruch auf Erstattung sogenannter Rettungskosten in Betracht, die gerade zur Vermeidung des Versicherungsfalls entstehen.

Kreditausfallversicherung

Wenn der Lieferant trotz des erhaltenen Vorschusses nicht liefern oder der Kunde die Bestellung nicht bezahlen kann, hilft evtl. eine Kreditausfallversicherung.

Deckungslücke trotz Beratung?

Der Bestand an Versicherungen sollte regelmäßig bei einem Jahresgespräch mit dem Vermittler (Versicherungsagent oder -makler) überprüft werden. Empfiehlt der Vermittler trotz erkennbarem Bedarf keinen passenden Versicherungsschutz, haftet er für alle Nachteile aufgrund der wegen Falschberatung entstandenen Deckungslücke evtl. selbst oder das von ihm vertretene Versicherungsunternehmen.

Dr. Georg Wirtz

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Nonnenmacher Rechtsanwälte Partnerschaft mbB



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