Wenn der geschiedene Ehegatte stirbt – wie hole ich meine Rente zurück?

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Diese Situation kommt häufiger vor, als man denkt:

Ein Ehegatte musste im Rahmen des bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs große Teile seiner Rentenansprüche an den anderen Ehegatten abgeben. Nun beziehen beide Rente und derjenige, der vom Versorgungsausgleich profitiert hat, stirbt.

Zunächst ist nur die gesetzliche Rentenversicherung oder bei Beamten der Staat „Gewinner“, da die Rente/Pension gekürzt bleibt aber auch nicht mehr ausgezahlt werden muss.

Hat der Verstorbene noch nicht 36 Monate die übertragene Versorgung bezogen, kann der belastete überlebende Ehegatte nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) beim Familiengericht beantragen, dass der Ausgleich bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Pension rückgängig gemacht wird.

Sind die drei Jahre überschritten, hat man nur noch eine Chance: Wurde der Versorgungsausgleich vor der Reform 2009 durchgeführt, muss man prüfen, ob eine Abänderungsmöglichkeit nach § 51VersAusglG gegeben ist. Dies kommt oft (aber nicht immer!) in Betracht aufgrund der Einführung der sogenannten Mütterrente, also der 2014 eingeführten Anerkennung eines zweiten Kindererziehungsjahres in der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Dies kann aber auch aufgrund der vergangenen Senkungen der Beamtenpensionen in Betracht kommen.

Wenn man eine Abänderungsmöglichkeit findet, die die notwendigen – aber nicht allzu hohen – Mindestgrenzen überschreitet, gehen derzeit die Mehrzahl der Oberlandesgerichte und auch der Bundesgerichtshof in einer bei anderer Gelegenheit gemachten Äußerung davon aus, dass dann der gesamte Versorgungsausgleich ab dem ersten Monat nach Geltendmachung der Abänderung rückgängig zu machen ist. Es wird dann ausgesprochen, dass der Versorgungsausgleich ab einem bestimmten Datum nicht mehr stattfindet. Dann erhält man seine Rente oder Pension also zurück!

Hintergrund ist, dass ein Versorgungsausgleich im Falle des Todes eines Ehegatten nie zum Nachteil des Überlebenden durchgeführt werden darf, § 31 VersAusglG.

Achtung: Da der Bundesgerichtshof sich hierzu noch nicht verbindlich geäußert hat, gibt es aber auch Gerichte, die den Versorgungsausgleich in so einem Fall nur verringern wollen. Es lohnt sich also, je nach Wohnort zu prüfen, ob sich ein Antrag an das Familiengericht lohnt.


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