Wenn die Versicherung nicht zahlt!

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Im Haus und Wohnung kann so einiges kaputt gehen oder gestohlen werden.

Hausratversicherungen ersetzen Hab und Gut-sogar zum Neuwert.

Doch man muss vorsichtig sein beim Kleingedruckten in den Verträgen.

Eine Hausratversicherung funktioniert nach dem Baukastenprinzip.

Je mehr Risiken abgesichert sind, desto mehr steigt der Tarif.

Der Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit gehört in jede Versicherung, ansonsten reicht nicht richtig verschlossene Tür oder ein gekipptes Fenster, dass der Versicherer nicht zahlt.

Eine Elementarschadenversicherung, die bei Hochwasser, Erdbeben und Lawinen usw. einspringt.

Wertsachen sind in einer Hausratversicherung oftmals nur bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Versicherungssumme geschützt.

Zudem empfiehlt es sich, die eigene Absicherung regelmäßig zu überprüfen - und auch neu zu vergleichen.

Sind über die Jahre neue Wertgegenstände hinzugekommen, könnte sich eine Deckungserweiterung lohnen. Außerdem sind neue Verträge im Vergleich zu alten Policen oftmals vorteilhafter.

Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung – IV ZR 40/21 – klargestellt, dass in der Belehrung über das Widerspruchsrecht über die Form des auszuübenden Widerspruchs aufgeklärt werden muss. So ist es nach Auffassung des BGH nicht ausreichend, dass in der Belehrung lediglich darauf verwiesen wird, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. Vielmehr muss darauf hingewiesen werden, dass der Widerspruch in Textform bzw. bei früheren Verträgen in Schriftform zu erfolgen hat. Ohne einen entsprechenden Hinweis besteht nach Auffassung des BGH die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht nicht in der erforderlichen Form ausübt.

Der Versicherungsnehmer hat hierbei Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Auch hat er Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, welche die Versicherungsgesellschaft durch Verwendung der Versicherungsbeiträge tatsächlich erzielt hat. Hierauf sind etwaig vereinnahmter Rückkaufswerte, von dem Versicherer erbrachter Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie der Gegenwert des während der Vertragslaufzeit gewährten Todesfallschutzes anzurechnen. Abschluss- und Verwaltungskosten bleiben dagegen bei der Anrechnung außer Betracht. Diese können demnach auch zurückgefordert werden. Nicht selten ergeben sich aus der Rückabwicklung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages Ansprüche des Kunden in Höhe von Tausenden von Euro.

Betroffen sind Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträge, die bis Ende 2007 abgeschlossen worden sind.

Wenn die Versicherung die Leistung verweigert, sollten Sie Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen. 

Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit und verhelfen unseren Mandantinnen und Mandanten seit über 18 Jahren zum Erfolg.

Wir beraten und vertreten seit mehr als 18 Jahren als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht insbesondere geschädigte Kapitalanleger bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen u.a. gegenüber Anlagegesellschaften, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Banken / Sparkasse sowie Prospektverantwortlichen oder Treuhändern. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen.


Foto(s): Siegfried Reulein


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