Wenn drei sich streiten, bekommt jeder ein Drittel? – Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

  • 1 Minuten Lesezeit

Im Unterhaltsrecht haben nicht nur Kinder, sondern auch deren Mütter, Väter oder auch die neuen Ehepartner Ansprüche auf Unterhalt. Mit der Zunahme von Zweitehen sah sich der Bundesgerichtshof verstärket mit der Frage konfrontiert, in welcher Höhe Unterhaltszahlungen an aktuelle oder frühere Partner zu zahlen sind. Der Gerichtshof ging dazu über, die Unterhaltsverpflichtung in zwei Schritten zu ermitteln.

Zunächst berechnete es den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners so, als gäbe es die Zweitehe nicht. Danach zog er das bereinigte Einkommen des geschiedenen Ehegatten, des Unterhaltsverpflichteten und dessen neuen Ehepartners zusammen und teilte es durch drei (sog. Dreiteilungsmethode). Der geschiedene Ehepartner erhielt maximal den Betrag, der ohne die Wiederverheiratung entstanden wäre. Lag dieser oberhalb dessen, was durch die Dreiteilungsmethode ermittelt wurde, bekam er maximal 1/3 der zusammengerechneten Einkommen (siehe Beispiel).

Der geschiedene Ehepartner erhielt nach der Dreiteilungsmethode maximal 500 EUR statt der ihm vorher zugesprochenen 700 EUR.

Das Bundesverfassungsgericht erteilte dieser kreativen Lösung nun eine Absage und erklärte die Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig. Die Begründung des Bundesgerichtshofes, dass die neue Berechnung auf den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen beruht", entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe.

Fazit: Damit ist wieder offen, wie zukünftig solche Fallkonstellationen gehandhabt werden. Ein Abänderungsantrag kann derzeit nur mit offenem Ausgang gestellt werden. Wir werden Sie darüber informieren, wenn es hier Neuigkeiten gibt.

Beispiel:

Person

Einkommen

Geschiedener Ehepartner (a)

              700 EUR

Neuer Ehepartner (b)

              800 EUR

Unterhaltspflichtiger

            2100 EUR



Konstellationen

Berechnung des Unterhaltes

Unterhalt für (a) ohne Wiederverheiratung


      2.100 EUR

      +700 EUR

   = 2.800 EUR

       davon 1/2

   = 1.400 EUR


      1.400 EUR

      - 700 EUR

     = 700 EUR


Unterhalt für (a) nach Dreiteilungsmethode


        700 EUR

     + 800 EUR

    +2.100 EUR

   = 3.600 EUR

       davon 1/3

   = 1.200 EUR


      1.200 EUR

      - 700 EUR

     = 500 EUR



RAin Angelika Zimmer

Fachanwältin für Familienrecht

Tel. (0351) 80 71 8-10, zimmer@dresdner-fachanwaelte.de

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet unter www.dresdner-fachanwaelte.de.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de

Beiträge zum Thema