Wer bezahlt das gemeinsame Darlehen nach der Trennung?

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In einer Ehe stellt der Erwerb der gemeinsamen Immobilie durch die Ehegatten als das neue Zentrum des familiären Zusammenlebens häufig die wirtschaftlich bedeutendste Vermögensposition innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft dar. Dasselbe gilt für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die sich als Ausgangspunkt für eine gemeinsame Zukunft gemeinsam einen neuen Lebensmittelpunkt schaffen. Verbunden ist die Anschaffung der Immobilie in den meisten Fällten mit der Aufnahme eines gemeinsamen  Finanzierungsdarlehens durch die Ehegatten/Lebensgefährten. 

Mit der Trennung tritt häufig ein Problem in den Vordergrund, das in den Zeiten der funktionierenden Beziehung keine wesentliche Rolle gespielt hat: Wer kommt nach der Trennung eigentlich in welchem Umfang für die gemeinsamen Verbindlichkeiten auf?

Die Ausgangslage:

Die Beteiligten haben zur Anschaffung der gemeinsamen und im je hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen bei einer Bank aufgenommen. Die Beteiligten haften gemeinsam für die Rückzahlung des Darlehens in vollem Umfang. Der Bank steht es dabei frei, von jedem Beteiligten die volle Rückzahlung bzw. die jeweils fällig werdende monatliche Rate zu beanspruchen (sog. Außenverhältnis). In welchem Umfang die beteiligten Personen untereinander für die Raten haften, regelt das sog. Innenverhältnis. Das Gesetz geht hierbei davon aus, dass die gesamtschuldnerisch haftenden Beteiligten jeweils hälftig für die Rückzahlung der Verbindlichkeiten haften. 

Klingt im Ansatzpunkt zunächst einmal eindeutig. Weshalb sollte zwischen den Beteiligten also nach der Trennung Streit über den Umfang der Haftung entstehen?

Die Lösung: Hälftige (monatliche) Beteiligung /Erstattung - Oder ist es vielleicht doch nicht so einfach?

Die rechtlich komplexen Fragen beginnen dort, wo - wie so häufig - neben den gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten noch weitere finanzielle Überschneidungen innerhalb der ehelichen bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sind. Gerade dann, wenn unterhaltsrechtliche Verpflichtungen neben die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen treten, ist häufig eine Abweichung von der Pflicht zur hälftigen Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeiten geboten.

Rechtlicher Ausgangspunkt in diesen Themenkomplexen ist die Frage, ob die Beteiligten eine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, die eine hälftige Erstattung/Beteiligung im Innenverhältnis ausschließt. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden, eine explizite schriftliche oder mündliche Vereinbarung ist in diesen Fällen nicht nötig. 

Eine gängige Konstellation einer solchen anderweitigen Vereinbarung, die zum Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung/Beteiligung (sog. Gesamtschuldnerausgleich) führt, liegt in der Berücksichtigung der von einem Partner - häufig der Besserverdiener - übernommenen monatlichen Zahlungen im Bereich des Trennungs-, Betreuungs- oder nachehelichen Unterhalts anzutreffen. 

Wurde die monatliche Rate beim Besserverdiener bereits im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, ist die erneute Geltendmachung des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich in der Regel ausgeschlossen. Der Geringverdiener erhält durch die volle Berücksichtigung einen geringeren monatlichen Trennungs-, Betreuungs- oder nachehelichen Ehegattenunterhalt. Eine gesonderte Geltendmachung des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich durch den kostenbelasteten Besserverdiener würde zu einer doppelten Berücksichtigung der Darlehensraten und damit zu einer finanziellen Benachteiligung des unterhaltsberechtigten Geringverdieners führen.

Was bedeutet das für Sie?

Die juristische Bandbreite der zu berücksichtigenden Fallstricke machen es dem juristischen Laien schnell unmöglich, sämtliche Probleme unmittelbar und eigenständig zu recherchieren. Im Zusammenhang mit der Trennung sollte deshalb anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden, damit die tatsächlichen Zahlungsverpflichtungen umfassend in der Gesamtschau sämtlicher zur Debatte stehender Ansprüche geprüft werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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