Wer braucht den grünen Daumen - Mieter oder Vermieter?

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Der Frühling kommt, alles blüht und die Bäume schlagen aus.

Bei einem mitvermieteten Garten oder Gartenanteil stellt sich häufig die Frage, wer für die Pflege des Gartens zuständig ist: Mieter oder Vermieter?

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter den Garten nutzen darf, ist in aller Regel damit auch die Verpflichtung zur Pflege des Gartens gemeint.

Dem Mieter obliegen jedoch nur einfache Arbeiten wie Rasenmähen und Unkraut jäten. Andere außergewöhnliche Arbeiten, wie beispielsweise das Fällen morscher Bäume ist nicht seine Aufgabe, so urteilte das Landgericht Marburg.

Der Mieter ist dabei frei in der Art der Gartengestaltung. Ausgenommen hiervon ist allerdings eine grundsätzliche Umgestaltung des Gartens z. B. das Anlegen eines Gartenteichs, das Fällen von Bäumen oder das Entfernen einer Sichtschutzhecke.

Zu Recht hat das Amtsgericht Fürth einmal darauf hingewiesen, dass „Pflanzen nicht in der Lage sein dürften, Grundstücksgrenzen zu erkennen und sich beim Wachsen an diese zu halten“. Deshalb ist es auch Aufgabe des Mieters, dafür zu sorgen, dass Pflanzen nicht zum Nachbarn hinüberwachsen. Auch beim Neupflanzen sind die vorgeschriebenen Pflanzabstände einzuhalten.

Die Einordnung, ob bestimmte Maßnahmen noch vom Mieter zu erledigen sind oder vom Vermieter, ist oftmals schwer.

Bei Fragen oder Problemen steht Ihnen unsere Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth gern mit Rat und Tat zur Seite.


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