Wer Ehrenverletzendes gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten äußert, kann durchaus mit Kündigung rechnen

  • 1 Minuten Lesezeit

In einer Abteilung einer Verwaltungseinheit im Land Brandenburg verleumdete eine Sekretärin sowohl ihre Kollegen als auch ihre Vorgesetzte. Die Mitarbeiterin konnte sich offensichtlich mit der doch recht heiteren und lockeren Arbeitsweise innerhalb der Finanzbehörde nicht anfreunden und beschuldigte deshalb ihre Kollegen der sexuellen Handlungen und des Alkoholmissbrauchs am Arbeitsplatz. Die Sekretärin wurde der Verleumdung bezichtigt und durch den Arbeitgeber ordentlich gekündigt. Sie klagte daraufhin vor dem LAG Berlin-Brandenburg (Az.: 19 Sa 322/13) vom 4.2.2014 (bisher nur Pressemitteilung vorhanden).

Das Gericht vernahm Zeugen und kam zu der Entscheidung, dass die Arbeitsabläufe zwar teilweise nicht den Regeln in einer Finanzbehörde entsprachen, aber die Anschuldigungen der Sekretärin (Alkoholexzesse und sexuelle Handlungen) erwiesen sich als haltlos. Die Kündigung war somit rechtens.

Was kann man Arbeitnehmern raten, die den Verdacht hegen, dass etwas nicht so ist wie es sein sollte?

Der Mitarbeiter, dem Unregelmäßigkeiten auffallen, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Gemeinsam kann die Strategie der Vorgehensweise erarbeitet werden. Arbeitnehmer poltern oft los, ohne gerichtstaugliche Beweise vortragen zu können. Dann werden Kollegen als Zeugen benannt. Die sind aber nicht wirklich gute Zeugen für den Arbeitnehmer. Sie wollen auch keinen Ärger und haben im entscheidenden Moment ein ganz schlechtes Gedächtnis. Wenn man mit Zeugen arbeiten will, muss man vor einer Anschuldigung ganz sicher sein, dass diese Zeugen auch vor Gericht „nicht umfallen“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Flämig

Beiträge zum Thema