Wer ist ein Abkömmling des Erblassers?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Pflichtteilsberechtigung
 
Da Abkömmlinge eines Erblassers pflichtteilsberechtigt sind, stellt sich die entscheidende Frage, wer eigentlich ein Abkömmling des Erblassers ist und somit einen Pflichtteilsanspruch hat.
 
Unter einem Abkömmling versteht man für gewöhnlich ein Kind. Dies kann sowohl ein leibliches Kind sein als auch ein adoptiertes Kind, wie ein eheliches Kind, aber auch ein nichteheliches.
 
2. Erbrechtliche Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder
 
Da im Erbrecht vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern nicht gleichgestellt waren, wurden mit dem "Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder" durch den deutschen Gesetzgeber 2011 alle vor dem 1.7.1949 geborenen Kinder zu gesetzlichen Erben ihrer Väter erklärt, sofern der Erbfall nach dem 28.5.2009 eintritt.

3. Pflichtteilsberechtigung des adoptierten minderjährigen Kindes
 
Adoptiert der Erblasser ein minderjähriges Kind, so wird dieses Kind gegenüber dem Annehmenden pflichtteilsberechtigt.

Bei Adoption durch ein Ehepaar besteht die Pflichtteilsberechtigung gegenüber den beiden neuen Eltern.

4. Pflichtteilsberechtigung des adoptierten volljährigen Kindes
 
Auch das adoptierte volljährige Kind wird pflichtteilsberechtigt. Hier gilt sinngemäß das gleiche wie bei der Adoption des minderjährigen Kindes. Allerdings mit der Besonderheit, dass bei der Volljährigenadoption für das volljährige Kind Erb-und Pflichtteilsrechte nach den leiblichen Eltern durch die Adoption nicht erlöschen, sodass das volljährige Adoptivkind sowohl Pflichtteilsrechte nach seinen leiblichen Eltern als auch nach den Adoptiveltern hat. Im Maximalfall stehen dem Volljährigen Adoptivkind vier Pflichtteilsansprüche zu.

5. Vorzeitiger Erbausgleich
 
Die ursprüngliche Möglichkeit des vorzeitigen Erbausgleichs zugunsten des nichtehelichen Kindes wurde im Gesetz ersatzlos gestrichen, nachdem eheliche und nichteheliche Kinder beim Pflichtteilsrecht gleichgestellt wurden.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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