Wer ist Pflichtteilsberechtigter?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Pflichtteilsberechtigte

Ist ein Kind des Erblassers oder sind die Eltern bzw. der Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so können sie von dem Erben den Pflichtteil verlangen.

2. Höhe des Anspruchs

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

3. Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

Voraussetzung, damit ein Pflichtteilsanspruch besteht, ist der Ausschluss des oben genannten Personenkreises von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen. Der Pflichtteilsberechtigte darf also nicht bereits aus anderen Gründen von der Erbfolge ausgeschlossen sein.

4. Bei Ausschlagung kein Pflichtteilsanspruch

Wird das im Testament Zugewendete ausgeschlagen, entsteht dadurch kein Pflichtteilsanspruch, weil der Ausschluss von der Erbfolge nicht auf einer testamentarischen Verfügung des Erblassers beruht, sondern auf einer Erklärung des Bedachten. Der Bedachte hat also kein Wahlrecht, ob er anstelle des im Testament Zugewendeten durch Ausschlagung lieber den Pflichtteil möchte.

5. Bei Ausschlagung doch Pflichtteilsanspruch

Es gibt zwei Ausnahmen von den in Ziffer 4) dargestellten Grundsätzen:

der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatte kann die Erbschaft ausschlagen und den sogenannten kleinen Pflichtteil verlangen.

Ebenso haben Pflichtteilsberechtigte, die mit einer Vor-und Nacherbschaft, einer Testamentsvollstreckung, einem Vermächtnis, einer Auflage oder einer Teilungsanordnung im Testament durch den Erblasser beschwert wurden, die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen.

6. Pflichtteilsanspruch bei Ausschlagung eines Vermächtnisses

Schlägt ein Pflichtteilsberechtigter, der im Testament mit einem Vermächtnis bedacht wurde, dieses aus, kann er dann den ihm zustehenden Pflichtteil verlangen. Dies ist nur deshalb möglich, weil der Pflichtteilsberechtigte aufgrund dessen, dass er „nur“ ein Vermächtnis erhalten hat, eben von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und deshalb soll ihm dann wenigstens, der Pflichtteil gebühren, wenn er vorher das Vermächtnis ausschlägt.

7. Erbverzicht

Derjenige, der auf sein Erbe verzichtet, verliert auch seinen Pflichtteilsanspruch.

8. Erbunwürdigkeit

Wird eine Person für erbunwürdig erklärt, entfällt auch deren Pflichtteilsanspruch.

9. Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigten

Da beim gesetzlichen Erbrecht die ferneren Erbordnungen durch vorhandene Verwandte einer vorgehenden Ordnung ausgeschlossen sind, besteht für Eltern des Erblassers als Angehörige der zweiten Ordnung neben den Kindern des Erblassers als Verwandten der ersten Ordnung kein gesetzliches Erbrecht und dadurch entfällt auch deren Pflichtteilsrecht.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema