„WER ZU SPÄT KOMMT, DEN BESTRAFT DAS LEBEN.“

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Nicht ganz neu der Satz, aber hier stimmt er auch im Arbeitsrecht.

Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es nämlich auch, pünktlich zu sein und bei Beginn der jeweiligen Arbeitszeit am Arbeitsplatz zu erscheinen. (Das ist letztlich Ausfluss des Weisungsrechts des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag)
Und wenn ein Arbeitnehmer dagegen verstößt, sind natürlich arbeitsrechtliche Konsequenz nicht ausgeschlossen.

Seltener – noch rechtlich nicht ausgeschlossen – sind Lohnkürzungen für die Abwesenheitszeiten wegen Unpünktlichkeit.

Im Regelfall dreht sich alles um die Frage Abmahnung und/oder Kündigung.

Von Bedeutung ist natürlich immer der Einzelfall: Wie oft unpünktlich, wie lange? Handelt es sich um eine Tätigkeit, bei der die Unpünktlichkeit schlimme Auswirkungen hat ( beim Düsenjet-Piloten eher als bei einem einfachen Büro Mitarbeiter)?
Zu berücksichtigen ist, dass in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses noch kein Kündigungsschutz gilt, und dass sein Arbeitgeber in dieser Zeit im absoluten Regelfall frei ist, ob er kündigt, ob mit oder ohne Abmahnung.

Und in sogenannten Kleinbetrieben bis hin zu zehn Mitarbeitern gilt dies grundsätzlich auch nach Ablauf der ersten sechs Monate. Hier gilt nämlich das Kündigungsschutzgesetz, welches weitere Voraussetzungen fordert, auch nach Ablauf der sechs Monate nicht

In den anderen Fällen – also „ Kündigungsschutzbetrieb“ mit mehr als 10 Arbeitnehmern und Dauer mehr als sechs Monate – kann Unpünktlichkeit letztlich auch zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führen.
Im Regelfall setzt dieses aber eine oder mehrere Abmahnungen voraus – in Anbetracht üblicher kürzerer Verspätungen meist mindestens zwei oder 3.
Nach einer hinreichenden Zahl (wirksamer! ) Abmahnungen kann der Arbeitgeber dann kündigen, kommt der Arbeitnehmer weiterhin zu spät.

Allerdings prüft ein Arbeitsgericht in solchen Fällen nicht nur, ob genug Abmahnungen ausgesprochen wurden und ob diese formal inhaltlich sauber sind (oft nicht bei vom Arbeitgeber selbst gefertigten Abmahnungen!), Darüber hinaus prüft ein Arbeitsgericht auch, ob im konkreten Fall den Arbeitnehmer überhaupt ein Verschulden traf. Hier eröffnet sich ein weites Feld von Einzelfallbetrachtungen.

Generell empfiehlt sich, dass Arbeitnehmer beim arbeitswegübliche Verspätungen und bekannte Risiken (bekannte Straßensperrungen oder Warnstreiks ….) So einplanen, dass sie rechtzeitig im Unternehmen ankommen – solche Themen sind ihr eigenes Risiko.

Zu Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses wegen Zuspätkommens berät und vertritt Sie – Arbeitnehmer wie Arbeitgeber – Rechtsanwalt Klaus Maier als Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater

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