Werberecht für Physiotherapeuten: Werbung mit Osteopathie

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Werbung mit Osteopathie: gefährlich für Physiotherapeuten

Die Osteopathie als wohl bekannteste Form alternativer Medizin bringt nicht nur aus medizinischer Sicht einige Probleme und Schwierigkeiten mit sich. Auch Juristen und Gerichte beschäftigt die Osteopathie – genauer gesagt die Werbung mit entsprechenden Praktiken. Wer als Physiotherapeut nicht die gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderungen beachtet, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Und diese kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen.

Begriff der Osteopathie – wann darf ein Physiotherapeut damit werben?

Bei der Osteopathie handelt es sich um eine eigenständige Form der Medizin. Sie dient dem Erkennen und Behandeln von Funktionsstörungen und beruht auf der Annahme, dass der Körper selbst in der Lage ist, sich zu regulieren und zu heilen. Im Gegensatz zu anderen Krankheits- und Behandlungskonzepten benutzt diese besondere Form der Alternativmedizin eigene Techniken, die ausschließlich mit den Händen ausgeführt werden. Geeignet ist dieses manuelle Verfahren insbesondere für Bewegungsapparate, Organe und Gewebe.

Korrekte Werbung mit Osteopathie 

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist die Werbung mit dem Begriff „Osteopathie“ nur dann zulässig, wenn die werbende und behandelnde Person auch tatsächlich eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz besitzt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2015, I-20 U 236/13). Schließlich wäre die Werbung ohne diese Erlaubnis irreführend, weil auch die Ausübung der Osteopathie ohne uneingeschränkte Erlaubnis nicht gestattet ist.

Aufgrund der starken Umstrittenheit der osteopathischen Verfahren in der Medizin sollte zudem selbst bei Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis davon abgesehen werden, bestimmte Behandlungsverfahren als Ursache für konkrete Therapieerfolge darzustellen oder wissenschaftlich nicht belegbare Wirkungsbeziehungen zu formulieren. Denn bei gesundheitsbezogener Werbung sind die Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage besonders streng, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für den Einzelnen und die Bevölkerung verbunden sein können (LG Berlin, Urteil vom 25.07.2013, 52 O 300/12). Werberechtlich weniger problematisch ist demgegenüber eine möglichst allgemeine Angabe der Methode. Je allgemeiner die Formulierung der faktischen Anwendung oder des Ziels, desto leichter auch die Beweisbarkeit in ihrer Wirkung.

Bei falscher Werbung drohen Abmahnungen

Bereits in der Vergangenheit verschickte gerade die Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb AGW e.V. zahlreiche Abmahnungen an Physiotherapeuten, wenn diese mit Leistungen der Osteopathie geworben haben, ohne Arzt oder Heilpraktiker zu sein. Und auch in Zukunft ist bei falscher Werbung mit dem Begriff der Osteopathie weiter mit Abmahnungen zu rechnen. Denn derjenige, der den Begriff der „Osteopathie“ nicht korrekt in seine Werbung einbettet, verhält sich wettbewerbswidrig. Selbiges gilt, wenn ein Arzt auf seiner Internetseite für eine Wirkung der von ihm angebotenen osteopathischen Behandlung mit Wirksamkeitsbehauptungen wirbt, die wissenschaftlichen gesicherten Erkenntnissen entsprechen sollen, ohne dass er dies durch entsprechende Studien nachweisen kann.

Entsprechende Abmahnungen können für den Empfänger weitreichende Folgen haben, die unterschiedlicher Natur sein können:

  • Zunächst sieht man sich einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber. Diese droht mit einer Vertragsstrafe von bis zu 1.000 Euro für den Fall, dass die abgemahnte Werbung nicht unterlassen wird.
  • Außerdem könnte wegen eines Verstoßes gegen den Straftatbestand des Heilmittelwerbegesetzes sogar ein Strafverfahren eingeleitet werden.
  • Des Weiteren sind auch berufliche Sanktionen aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz über die Berufe der Physiotherapie möglich.
  • Und auch zivilrechtliche Regressansprüche der behandelten Patienten und der jeweiligen Krankenversicherungsträger bewegen sich im Bereich des Möglichen.


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