Werbung ohne Bestellmöglichkeit: Notwendigkeit von TextilkennzVO-Angaben

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 04.12.2014 (AZ: I-2 U 28/14) entschieden, dass bei reinen Werbebroschüren keine Pflichtangaben nach der TextilkennzVO zu machen sind, wenn es keine Möglichkeit für die Kunden gibt, direkt über die Broschüre zu bestellen.

Die Beklagte, die auf dem Gebiet des Textil-Einzelhandels tätig ist, wurde aufgrund einer Postwurfsendung von der Klägerin, einem eingetragenen Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, wegen der fehlenden textilen Zusammensetzung der Bekleidungsstücke in der Werbebroschüre abgemahnt.

Da die TextilKennzVO keine Kennzeichnungspflicht für Werbeprospekte vorsehe, in denen es keine direkte Bestellmöglichkeit gibt, sondern die Waren in einer der Filialen des Unternehmens erworben werden müssen, entschied das Gericht, dass in einem solchen Fall keine Hinweise auf die textile Zusammensetzung der Ware notwendig sind. Der Verbraucher könne nämlich noch später, und zwar vor dem Kauf, die Informationen über die Textilzusammensetzung erhalten, entweder im Geschäft selbst oder dort, wo er bestellt. Ausreichend sei daher, wenn das Produkt in dem Werbeprospekt ohne Bestellmöglichkeit kurz beschrieben und abgebildet wird.

Deshalb werde durch diese Entscheidung auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass Verbraucher sich – vor dem Kauf – über den Fasergehalt informieren können, um eine Kaufentscheidung zu treffen.


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