Wettbewerbsrecht: Abmahnung der DURY Rechtsanwälte für die DEUBA GmbH & Co KG

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Uns liegt eine Abmahnung der DURY Rechtsanwälte aus Saarbrücken vor, die für ihre Mandantin, die DEUBA GmbH & Co KG wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhaltens mittels einer Abmahnung rügen.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, ein Produkt des abgemahnten Händlers erfülle nicht die Voraussetzungen einer DIN-Norm und der EU-Spielzeugverordnung (RL 2009/48/EG). Somit bestehe eine Verpflichtung nach § 6 Abs. 5ProdSG i.V.m. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 ProdSV die Produkte vom Markt zu nehmen.

Die DURY Rechtsanwälte fordern für ihre Mandantschaft die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die als Muster der Abmahnung beigefügt ist, um eine Wiederholung der vorgeworfenen Verletzungshandlung auszuschließen. Weiter wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR eingefordert, was einem Bruttobetrag iHv. 887,03 EUR entspricht.

Ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, wie die vorliegende, berechtigt ist, dürfte die Möglichkeiten eines Nichtjuristen deutlich übersteigen. Die Beantwortung dieser Frage ist selbstverständlich wesentlich für das gesamte weitere Verhalten in der Angelegenheit. Da zudem die Konsequenzen für die Zukunft deutlich spürbar sind, empfiehlt es sich in keinem Fall, das Unterlassungsversprechen, noch dazu in der anliegenden Form, ungeprüft abzugeben. Ein solches Versprechen begleitet den Unterzeichner meist den Rest seines gewerblichen Lebens, indem es ihm unter Androhung von Vertragsstrafen vertraglich bindet und Pflichten aufgibt. Dass eine solche Unterwerfung nicht ungeprüft und ggf. unnötig eingegangen werden sollte, dürfte sich von selbst verstehen.

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