Wettbewerbsrechtliche Abmahnung d.d. IDO Interessenverband wg. Online-Streitschlichtungsplattform

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Am 9. Januar ist die EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung (ODR-Verordnung Nr. 524/2013) in Verbraucherangelegenheiten in Kraft getreten. Nunmehr gibt es für Online-Händler neue Informationspflichten, die in Art. 14 der Verordnung geregelt sind.

Neue Informationspflichten

In Art. 14 der Verordnung heißt es, dass in der Union niedergelassene Unternehmer, die online Waren oder Dienstleistungen anbieten, auf ihrer Webseite einen Link zur OS-Plattform einrichten müssen. Dieser Link muss leicht zugänglich sein.

Darüber, was unter „leicht zugänglich“ zu verstehen ist, schweigt die Verordnung allerdings. Feststeht hingegen, dass die neue Informationspflicht auch für Markplatze, wie eBay oder Amazon, oder auch, wenn ein Angebot über E-Mail erfolgt, gilt. Darüber hinaus hat der Händler seine E-Mail-Adresse anzugeben.

Mittlerweile ist die Plattform, die von der EU nach den Vorgaben der Verordnung einzurichten war, unter folgender URL abrufbar: https://webgate.ec.europa.eu/odr.

Dort prangt allerdings noch der folgende Hinweis:

„Haftungsausschluss

Für einige Branchen und in den folgenden Ländern gibt es derzeit keine Streitbeilegungsstellen: Deutschland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien, Spanien. Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit Händlern in diesen Ländern benutzen.“

Eine Streitbeilegungsstelle gibt es also hierzulande noch nicht. Trotzdem werden Händler abgemahnt.

Online-Händler müssen einen Link vorhalten

Leider sind in den einschlägigen Foren allerlei Falschinformationen in Umlauf.

Es gilt:

  • Auch wenn Sie keinen eigenen Onlineshop haben und lediglich auf Marktplätzen verkaufen, müssen Sie den oben genannten Link vorhalten.
  • Auch wenn Sie weniger als 10 Beschäftigte haben, müssen Sie den oben genannten Link vorhalten.
  • Die Aussage „Ich muss keinen Link vorhalten, da ich meine Waren nur innerhalb Deutschlands anbiete“, ist unzutreffend.
  • Ebenso ist die Aussage unzutreffend, dass Sie keinen Link vorhalten müssten, da es in Deutschland noch gar keine Streitbeilegungsstellen gibt.

Abmahnung erhalten?

Eine Abmahnung ist zunächst einmal eine außergerichtliche Aufforderung an den Empfänger, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Hierzu wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Daneben werden die Kosten der Abmahnung geltend gemacht.

Der Abmahnung ist meist ein Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt. Online-Händler sollten hier besonders vorsichtig sein, denn eine Unterlassungserklärung sollte nie ohne Prüfung unterschrieben werden. Machen Sie sich klar, dass Sie einen bindenden Vertrag unterschreiben. Mögen die geltend gemachten Abmahnkosten im Moment noch relativ gering erscheinen, so droht bei einem erneuten Verstoß eine empfindliche Vertragsstrafe.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Ich berate Sie bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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