Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten? Wer darf überhaupt abmahnen?

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Viele Unternehmen, Einzelunternehmer und Freiberufler erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit eine sog. wettbewerbsrechtliche Abmahnung, also ein Schreiben, in denen ihnen ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen wird. Sie werden i.d.R. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Abmahnkosten aufgefordert. Häufig werden solche Schreiben als Fake oder Abzocke abgetan. Bevor man ein solches Schreiben vorschnell ad acta legt, sollte aber geprüft werden, ob der Abmahner die Abmahnung aussprechen durfte und die Abmahnung berechtigt ist.  

Wer darf denn überhaupt Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verfolgen und abmahnen?

Wer eine nach dem Gesetz unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt kann auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Ansprüche stehen zunächst jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Hierzu sollte sich in der Abmahnung bereits ein erster Vortrag finden lassen.

Die Ansprüche stehen auch rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Ein Blick in diese Liste beantwortet schnell, ob der Abmahner darin aufgeführt wird. So auch bei den Anspruchsberechtigten der qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission eingetragen sind.

Auch den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen, stehen die Ansprüche zu.

Sprechen Sie mich nach Erhalt einer Abmahnung gerne an. Wir können klären, ob der Abmahner überhaupt berechtigt ist, eine derartige Abmahnung auszusprechen und prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist.  


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