Wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Betreibern von Testzentren für Corona-Schnelltests

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Aktuell spielen Testzentren, die Corona-Schnelltests in Form von Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests durchführen eine große Rolle. Ein Testzentrum hat häufig eine Internetseite, auf der sie ihre Leistungen bewerben oder auf denen eine Terminbuchung möglich ist.

Es bleibt somit nicht aus, dass Corona-Testzentren in den Fokus von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rücken.

Mir liegen aktuell mehrere Abmahnungen von unterschiedlichen Abmahnern vor, in denen Wettbewerbsverstöße sowohl bei der Bewerbung von Schnelltests auf der Internetseite des Testzentrums wie aber auch praktische Durchführungen der Schnelltests abgemahnt werden.

Notwendig für eine derartige Abmahnung durch einen Wettbewerber ist immer ein Wettbewerbsverhältnis. Abmahnen darf somit ein Unternehmer oder Unternehmen, das ebenfalls ein Corona-Testzentrum betreibt oder Corona-Schnelltests anbietet.

Es gibt unterschiedliche Gründe, die in der Abmahnung eine Rolle spielen. Zum einen geht es um Werbeaussagen zu den Tests selbst, wie aber auch um grundsätzliche Verstöße, die die Internetseite des Betreibers des Testzentrums betreffen. Hierzu gehören insbesondere datenschutzrechtliche Aspekte sowie allgemeine rechtliche Verpflichtungen, wie Informationen zum Impressum oder unter Umständen eine notwendige Widerrufsbelehrung. Auch der praktische Ablauf des Corona-Tests kann zum Gegenstand einer Abmahnung werden.

Wie reagieren wegen einer Abmahnung wegen Internetinformationen zu einem Corona-Testzentrum?

Zunächst sollte genau geprüft werden, ob die einzelnen Aspekte der Abmahnung berechtigt sind. Insbesondere bei der Verletzung von Informationspflichten im Internet, darf nach dem neuen UWG bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Wettbewerber keine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gefordert werden und es dürfen keine Abmahnkosten geltend gemacht werden. Nach unserem Eindruck betreibt ein Betreiber eines Testzentrums nicht nur ein Testzentrum, sondern häufig mehrere. Dies hat Auswirkungen auf die Frage, ob es sich überhaupt anbietet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen der Bewerbung, der Information im Internet oder dem Betrieb von einem Testzentrum für Coronatests erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen


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