Wichtig: Entschädigungsansprüche nach Infektionsschutzgesetz bei Gewerbeverboten beantragen

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Wer sein Unternehmen mehrere Wochen aufgrund gesetzlicher Verfügungen (teilweise) schließen musste hat Entschädigungsansprüche.

Bislang wird hauptsächlich über die Corona-Soforthilfe informiert – das ist quasi ein Almosen. Es gibt aber auch einen Anspruch Ersatz für die Schäden, die entstanden sind zu erhalten.

Im Infektionsschutzgesetz gibt es Entschädigungsnormen. Diese beziehen sich zwar ihrem Wortlaut nach darauf, dass direkt betroffene Personen (Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern) einen Verdienstausfall haben.

Die Unternehmen, die so behandelt werden, als wenn sie als ansteckungsverdächtig gelten, könne sich hierauf berufen. Hierfür steht zumindest eine entsprechende Anwendung zur Verfügung. Die Schließungen wurden durch landesrechtliche Maßnahmen (Verordnungen, Allgemeinverfügungen) mit Bezug auf das Infektionsschutzgesetz angeordnet. Wenn das jeweilige Land also die Schließung nach Infektionsschutzgesetz anordnen durfte, muss es auch die Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz zahlen.

Selbst wenn eine Entschädigung nach dieser Norm nicht möglich sein sollte, werden die Unternehmer nicht schutzlos bleiben. Denn es kann wegen des die Unternehmen treffenden hoheitlichen Handelns ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, enteignendem Eingriff oder einem öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch zur Anwendung gebracht werden. Damit kann der ursprüngliche Zustand hergestellt werden, also eine Entschädigung für den Einkommensausfall.

Vereinfacht: Entweder das Land durfte die Schließung nach Infektionsschutzgesetz anordnen – dann Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz oder das Infektionsschutzgesetz erlaubt keine Schließung – dann Schadenersatz wegen falschem Handeln.

Wichtig: Die Entschädigungsansprüche nach Infektionsschutzgesetz müssen innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden!

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