Wichtige Korrektur der Verjährungsfrist für VW-Aktionäre – Falschmeldung in einigen Medien

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Nach weit überwiegender Auffassung in der juristischen Literatur sind die Schadensersatzansprüche von VW-Aktionären wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung zum Abgasskandal noch nicht verjährt.

Die Falschmeldung:

Vielfach war in den letzten Wochen vom angeblichen Ablauf der Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche geschädigter VW-Aktionäre zum 18.09.2016 zu lesen. Die Medienberichte stützten sich auf eine lautstark vertretene Meinung, wonach eine einjährige Verjährungsfrist ab Bekanntwerden des Abgasskandals am 18.09.2015 gelten würde. Hiervon seien alle Aktionäre betroffen, die Aktien vor dem 10.07.2015 erworben hätten, da bis zu diesem Tage die alte Verjährungsregel (§ 37 b Abs. 4 WpHG) gegolten hatte. Manche Medien gingen gar soweit, dass sie eine drohende Verjährung für sämtliche VW-Aktionäre postulierten.

Die Klarstellung:

Hierbei handelt es sich um einen Irrtum mit weitreichenden Folgen.

Wir vertreten bereits mehrere hundert VW-Aktionären bei ihrer Klage gegen den Konzern und stellen fest, dass die Betroffenen verunsichert sind.

Doch es kann aufgeatmet werden: Aktuell gibt es drei juristische Fachaufsätze, die von einer dreijährigen, kenntnisabhängigen Verjährungsfrist ausgehen, geltend für Aktienerwerbe vor dem 10.07.2015. Danach sind die Schadensersatzansprüche noch längst nicht verjährt, sondern verjähren im Regelfall erst Ende des Jahres 2018. Demnach beginnt die Verjährungsfrist im Falle des VW-Abgasskandals zum Ende des Jahres 2015 zu laufen und endet erst am 31.12.2018. Diese Auffassung kann als weit überwiegende Meinung in der juristischen Literatur bezeichnet werden, da die Auffassung, es gelte in diesem Fall eine einjährige Verjährungsfrist bisher nur in eine Fachaufsatz vertreten wurde – dessen Autor mittlerweile seine Meinung relativiert hat.

Diese herrschende Auffassung hat auch die weitaus besseren juristischen Argumente auf ihrer Seite. Sie stützt sich insbesondere auf den mit der Änderung der Verjährungsregeln bezweckten Willen des Gesetzgebers, welcher in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22.04.2015 zum Ausdruck kommt.

Darin heißt es wörtlich:

„Die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind damit auf alle Ansprüche nach § 37b Absatz 1 und § 37c Absatz 1 anzuwenden, die bei Inkrafttreten der Änderung bestehen und nicht verjährt sind.“

Wir sind überzeugt: In Anbetracht dieser klaren und deutlichen Äußerung kann der Wille des Gesetzgebers nach Anwendung der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsregel auf Altfälle kaum ernsthaft bestritten werden.

Daher dürfen anspruchsberechtigte VW-Aktionäre davon ausgehen, dass ihre Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt sind und sie im Rahmen des in Bälde beginnenden Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Braunschweig weiterhin kostengünstig angemeldet werden können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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