Wichtiges zur Elternzeit kurz und bündig erklärt

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Die Elternzeit ist im Arbeitsrecht geregelt.

Während der Elternzeit (maximal drei Jahre) hat der Arbeitnehmer mindestens einen Anspruch auf Teilfreistellung. Ziel ist es, so Familie und Beruf besser zu organisieren. Die Ansprüche der Eltern bezüglich Elternzeit regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Es gelten bestimmte Voraussetzungen, um einen Anspruch auf Elternzeit geltend zu machen. Der Arbeitgeber trägt jedoch keine Pflicht zur Zahlung des Entgelts.

  1. Grundvoraussetzung ist, dass der Anspruchsinhaber Arbeitnehmer ist. Welcher Elternteil Anspruch erhebt, und ob dieser in Teil- oder Vollzeit arbeitet, spielt keine Rolle. Auszubildende unterbrechen für die Elternzeit ihr Ausbildungs-Verhältnis um die entsprechende Dauer. Ist das Arbeitsverhältnis befristet, erfolgt jedoch keine Verlängerung.
  2. Voraussetzung für die Elternzeit ist die persönliche Betreuung und Erziehung des Kindes. Dies regelt § 15 I Nr. 2 BEEG. Bei einer Heimunterbringung des Kindes entfällt der Anspruch.
  3. Die Inanspruchnahme von Elternzeit erfordert laut Gesetzgeber ein dauerhaft räumliches Zusammenleben im Sinne einer häuslichen Gemeinschaft.

Beide Elternteile haben das Recht, für maximal drei Jahre Elternzeit zu nehmen. Es besteht die Möglichkeit, bis zu 32 Stunden in der Woche einer Beschäftigung in Teilzeit nachzugehen.

Weiter ist der Antrag auf Elternzeit vorher beim Arbeitgeber schriftlich einzureichen. Dies ist gemäß § 16 I BEEG mindestens sieben Wochen im Voraus zu erledigen. Die Frist beläuft sich auf 13 Wochen, wenn das Kind im Alter zwischen drei und acht Jahren ist. Der Antrag benötigt keiner weiter Zustimmung durch den Arbeitgeber. Voraussetzung ist hier jedoch die schriftliche Form des Antrags sowie die Einhaltung der Fristen.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Elternzeit, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

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