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Wichtiges zur Veräußerungsbeschränkung

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Existiert eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG, darf Eigentum ohne die nötige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder anderer Dritter nicht einmal mehr verschenkt werden.

Grundsätzlich kann ein Wohnungseigentümer sein Eigentum veräußern, wann er will und an wen er will. Diesem Recht kann mit einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) ein Riegel vorgeschoben werden. Möchte der Eigentümer dann die Wohnung loswerden, müssen die übrigen Wohnungseigentümer oder - je nach Vereinbarung - ein anderer Dritter, wie der Verwalter, zustimmen.

Verschenkung des Miteigentumsanteils

Als ein Wohnungseigentümer seinen Miteigentumsanteil verschenken wollte, verweigerte das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung. Schließlich existiere eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG. Danach müsse der Hausverwalter jeglicher Veräußerung - zu der auch eine Schenkung gehöre - zustimmen. Solange die Zustimmung nicht vorliege, sei eine dennoch vorgenommene Veräußerung unwirksam. Der Eigentümer und der Bedachte zogen daraufhin vor Gericht. Sie waren der Auffassung, dass eine Schenkung keine Veräußerung darstelle und daher auch nicht zustimmungspflichtig sei.

Verwalterzustimmung nötig

Auch eine Schenkung ist von der Veräußerungsbeschränkung umfasst, entschied das Kammergericht. Denn eine Veräußerung liegt bereits bei jeder Übertragung von Eigentum durch Rechtsgeschäft vor. Das gilt somit nicht nur für den Verkauf als entgeltliches Rechtsgeschäft, sondern auch für unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie eine Schenkung. Mit der Veräußerungsbeschränkung wird nämlich bezweckt, dass sich die übrigen Eigentümer - durch Verweigerung ihrer Zustimmung - vor dem Eindringen zahlungsunfähiger oder störender Personen in die Wohnungseigentumsgesellschaft schützen können. Bestünde das Zustimmungserfordernis aber nur bei entgeltlichen Rechtsgeschäften, würde dieser Schutzzweck leerlaufen.

(KG, Beschluss v. 24.05.2012, Az.: 1 W 121/12)

(VOI)

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