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Widerruf eines Darlehens zur Nutzung der Niedrigzinsphase ist legitim

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Das Landgericht Ulm – Az. 4 O 343/13 – hat entschieden, dass Bankkunden bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Darlehen auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen können. Machen Bankkunden von diesem Recht Gebrauch, so ist es unerheblich, aus welchen Gründen sie aus dem Darlehen aussteigen. Aus diesem Grund ist es auch zulässig, wenn Kreditnehmer die derzeitige Niedrigzinsphase nutzen wollen.

In dem vor dem Landgericht Ulm verhandelten Fall hatten die Bankkunden im Jahr 2008 ein Darlehen in Höhe von knapp 360.000,- EUR zu einem Zinssatz von 5,1 % mit einer Laufzeit von 10 Jahren aufgenommen. Im August 2013 widerriefen sie schließlich den Vertrag aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Die Bank akzeptierte diesen Widerruf allerdings nicht und meinte, dass das Verhalten ihrer Kunden rechtsmissbräuchlich sei, da diese nun einen Kredit zu günstigeren Konditionen abschließen wollten. Das Landgericht sah jedoch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kunden. Es sei unerheblich, dass die derzeit niedrigen Zinsen der Anlass für den späteren Widerruf seien. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Fall ist nun beim Oberlandesgericht Stuttgart – Az. 6 U 77/14 – anhängig.

Es ist geradezu absurd, mit welchen Argumenten Banken und Sparkassen versuchen, ihren Kunden das Widerrufsrecht zu verwehren. Kreditnehmer sollten die Zurückweisung eines – berechtigten – Widerrufs nicht einfach hinnehmen, sondern einen Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des Bankrechts spezialisiert ist (Fachanwalt für das Bank- und Kapitalmarkrecht), mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Bank beauftragen.

Für betroffene Bankkunden, die wissen möchten, ob die Widerrufsbelehrung in ihren Kreditverträgen fehlerhaft ist, bietet unsere Kanzlei die Möglichkeit einer Kurzanfrage. Dieser Service ist für interessierte Bankkunden kostenlos und unverbindlich.


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