Widerruf nur noch bis zum 21.06.2016 – so stehen Ihre Chancen als Kunde der DKB

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Der Gesetzgeber wird den „Widerrufsjoker“ für Darlehensverträge abschaffen, die zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden. Jeder Verbraucher hat nur noch bis einschließlich den 21.06.2016 Zeit, seinen Darlehensvertrag zu widerrufen und die Niedrigzinsphase auszunutzen. Danach ist der Widerruf endgültig nicht mehr möglich!

Der Widerruf von Verträgen, die vor Jahren geschlossen wurden, ist nur wirksam, wenn die Widerrufsbelehrung gesetzeswidrig war. Die DKB ist besonders oft daran gescheitert, gesetzmäßige Widerrufsbelehrungen zu erteilen. Als Kreditnehmer der DKB bestehen daher besonders gute Chancen, vorzeitig ohne Strafzins bzw. Vorfälligkeitsentschädigung auszusteigen und die niedrigen Bauzinsen, ggf. bei einer anderen Bank, zu nutzen.

Über die Jahre verwendete die DKB verschiedene Belehrungen. Im Einzelnen ist die „Gefechtslage“ vor Gericht gegenwärtig wie folgt:

Von 2002 bis 2004 war die Widerrufsbelehrung auf den ersten Seiten im Vertragstext zu finden, zum Beispiel unter der Ziffer 3.12 auf Seite 3. Abgesehen davon, dass der Belehrungstext sich nicht vom übrigen Vertragstext abhob und leicht übersehen wurde, teilte die DKB fälschlicherweise mit, dass die Widerrufsfrist erst beginne, wenn „diese Belehrung den Darlehensnehmern zur Verfügung gestellt und von diesen unterschreiben wurde“. Eine Unterschrift war aber nur nach veraltetem Recht erforderlich. Der Darlehensnehmer wurde also nicht richtig belehrt und kann noch heute von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Belehrung entsprach auch nicht dem gesetzlichen Muster. Wäre dies so gewesen, wäre die DKB trotz der Fehler geschützt gewesen. Die DKB verlor folgerichtig einen entsprechenden Prozess vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Urt. v. 22.09.2015 – 4 O 467/14). Zunächst legte die DKB Berufung ein, um das Urteil vom Berufungsgericht, dem Kammergericht Berlin (entspricht den Oberlandesgerichten in anderen Bundesländern) überprüfen zu lassen. Bevor sich das Kammergericht äußern konnte, nahm die DKB die Berufung zurück. Offenbar sah die DKB ihr Rechtsmittel selbst als aussichtlos an. Für Verbraucher bestehen hier sehr gute Chancen.

Von 2004 bis 2008 fand sich die Belehrung ebenfalls auf den ersten Seiten innerhalb des Vertragstextes. Auch hier fiel die Belehrung kaum ins Auge, weil sie im sonstigen Vertragstext förmlich unterging. Der Belehrung zufolge sollte die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnen. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass diese Angabe zum Fristbeginn falsch ist. Auch hier kann davon ausgegangen werden, dass sich eine Schutzwirkung durch das gesetzliche Muster nicht entfaltet. Das Kammergericht verurteilte die DKB (KG, Urt. v. 22.12.2014 - 24 U 169/13). Die DKB legte Nichtzulassungsbeschwerde ein, nahm sie aber wieder zurück (BGH – XI ZR 39/15), so dass die Entscheidung rechtskräftig ist. Hier liegen auch unzählige weitere Entscheidungen vor. Verbraucher haben hier hervorragende Chancen.

2008 bis wohl einschließlich 2010 druckte die DKB die Belehrung umrahmt auf einem gesonderten Blatt ab. Auch hier sollte die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnen“. Der Belehrungstext war deutlicher hervorgehoben, auch entsprach der Text schon eher dem gesetzlichen Muster. Die Fehler waren trotzdem zahlreich genug für Verurteilungen. Einfach zu identifizieren ist die Belehrung dadurch, dass die DKB in der Rubrik unter der Zwischenüberschrift im letzten Satz mitteilte, dass Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung „Ihrer Widerrufsbelehrung“ zu erfüllen seien, obwohl es natürlich „Widerrufserklärung“ und nicht „Widerrufsbelehrung“ heißen muss. Es gibt weitere verbraucherfreundliche Entscheidungen des OLG Naumburg, des OLG Brandenburg sowie des OLG Dresden. Das Urteil des OLG Dresden ist auch rechtskräftig. Hier nahm die DKB, ähnlich wie in den anderen geschilderten Fällen, die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH zurück (BGH XI ZR 327/15). Auch hier sind die Chancen für Verbraucher exzellent.

Was die vorstehend beschriebenen Belehrungen betrifft, hat eine Klage hervorragende Aussichten auf Erfolg. Wer sein Prozesskostenrisiko ganz ausschalten will, kann einen Prozesskostenfinanzierer einbinden. Rechtsanwalt Dr. Schweers arbeitet mit einem Prozesskostenfinanzierer zusammen. Der Mandant muss sich allerdings darauf einstellen, einen Teil des eingeklagten finanziellen Vorteils an den Prozesskostenfinanzierer auszuzahlen. Mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken kann der Verbraucher sein Recht ohnehin abgesichert und mit Nachdruck verfolgen.

Von 2010 an verwendete die DKB eine Belehrung, zu der es kaum Erfahrung vor Gerichten gibt. Die Belehrung findet sich ebenfalls auf einem gesonderten Blatt, ist umrahmt und im Unterschied zu den vorigen Belehrungen mit „Widerrufsinformation“ und nicht „Widerrufsbelehrung“ überschrieben. Den gesetzlichen Anforderungen ist die DKB hier schon sehr viel näher gekommen. Hier müssen sich Darlehensnehmer auf einen langwierigen Prozess einstellen, dessen Ende offen ist.

Nachträgliche Ergänzung vom 28.11.2017: Auch bei vor dem 10.06.2010 geschlossenen Verträgen könnte das "ewige" Widerrufsrecht" weiterhin möglich sein! Sollte das dem Darlehensnehmer vorliegende Vertragsexemplar nicht seine damalige Unterschrift beinhalten, könnte das Widerrufsrecht fortdauern. Hat er also nur ein Exemplar ohne jede Unterschrift oder nur mit der des Bankmitarbeiters, kann ein Widerruf erfolgreich sein! Siehe hierzu auch den Rechtstipp vom 13.11.2017: Update Widerrufsjoker Immobiliendarlehen 2017.

Der Verfasser prüft gerne Ihre Möglichkeiten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt per E-Mail und Telefon auf. Bevor Kosten entstehen, weist Sie der Verfasser ausdrücklich darauf hin.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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