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Der Widerruf von Darlehensverträgen: Chancen und Risiken

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Der folgende Artikel setzt sich mit dem Widerruf von Darlehensverträgen auseinander. Die Problematik wird dabei an dem seit ca. 1 Jahr verstärkt in der Öffentlichkeit diskutierten Widerruf von Immobiliendarlehen einmal erläutert.

Die Ausgangslage zum Widerruf von Darlehensverträgen

Viele Darlehensverträge, die ab 2002 abgeschlossen wurden, verfügten über eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Dies bringt die Darlehensnehmer in die glückliche Situation, Darlehensverträge zu widerrufen und zu den aktuell viel günstigeren Konditionen abzuschließen.

Dies gilt wohl sogar dann, wenn die Kredite bereits vollständig zurückgezahlt sind. Darlehensnehmer, die also umschulden mussten oder durch eine Erbschaft den Kredit schneller abzahlen wollten und dafür die Vorfälligkeitsentschädigung hingenommen haben, haben gute Chancen – wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war – dieses Geld erstattet zu bekommen. Sei es über einen Vergleich oder durch gerichtliches Urteil.

Welche Risiken bestehen bei der Geltendmachung des Widerrufs insbesondere bei Immobiliendarlehen?

Hier ist zwischen tatsächlichen und rechtlichen Problemen zu differenzieren:

Selbstverständlich ist der Darlehensgeber nicht begeistert, wenn Darlehensverträge rückabgewickelt werden. Verbraucherzentralen haben aber in den letzten Monaten vor allem darauf hingewiesen, dass Darlehensnehmer Probleme hatten, eine Anschlussfinanzierung – auch bei Mitbewerbern - zu finden. Das überrascht zunächst wenig, als die Banken bei entsprechender Laufzeit hier Einbußen von leicht fünfstelligen Summen hinnehmen müssen, wenn ein Darlehen statt mit 4,2 % nur mit 2% verzinst wird. Wir selber konnten allerdings in unserer Praxis eine entsprechende Blockade aus unserer Beobachtung heraus nicht bestätigen.

Vielmehr ist erkennbar, dass die Gerichte auf rechtlicher Ebene zu überzeugen versuchen, in dem sie den Widerruf als treuwidrig bezeichnen oder – gerade bei bereits abgeschlossenen Verträgen - Verwirkung behaupten. Es gibt durchaus Gerichte, welche diese Argumente für diskutabel erachten. Nach unserer Einschätzung werden diese Rechtsansichten vor den Oberlandesgerichten keinen Bestand haben.

Hilft die Rechtsschutzversicherung?

Wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, kann diese helfen Rest-Risiken überschaubar zu halten. Wann eine Rechtsschutzversicherung eintritt, sollte mit einem Anwalt besprochen werden. Die Rechtschutzversicherung kann übrigens auch dann eintreten, wenn die Rechtsschutzversicherung nach dem Darlehensvertrag, aber vor dem Widerruf oder der Reaktion des Darlehensgebers auf den Widerruf abgeschlossen wurde. Sprechen Sie uns gern darauf an.

Wenn Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben, nutzen Sie die Möglichkeit einer ersten kurzen kostenlosen Ersteinschätzung durch die Anwälte der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte. Wir sitzen in Hamburg, beraten aber seit Gründung bundesweit Mandanten in den von uns bearbeiteten Themenkreisen. Sie erreichen uns telefonisch. Wir helfen gern.

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