Widerruf und Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen

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Die Rückabwicklung von „finanzierten Kaufverträgen“ über PKW, Einrichtungsgegenstände führt regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Entweder wird eine „Finanzierung“ widerrufen oder der Käufer stellt erhebliche Mängel fest, so dass der Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt wird. Oftmals wird mit sogenannten 0 %-Finanzierungen geworben. Welche Fragen sind zu klären?

Wird der Kaufpreis durch die kooperierende Bank finanziert oder gewährt der Verkäufer einen sogenannten „Finanzierungsaufschub“ handelt es sich um Verbraucherdarlehensverträge gemäß §§ 491ff. BGB. Die Regeln über die verbundenen Geschäfte finden daher Anwendung (§§ 358ff. BGB). Der Verbraucher kann seine Einwendungen in Form von Widerruf, die Gewährleistungsrechte u.a. die Minderung oder den Rücktritt auch gegenüber der finanzierenden Bank geltend machen.

Ist die Finanzierungshilfe bzw. der verbundene Darlehensvertrag nicht „kostenfrei“ d.h. mit effektivem Jahreszins und einem Zins- und Tilgungsplan versehen, stellt sich die Frage, ob auch bei 0 %-Finanzierungen eine vergleichbare Vertragsregelung vorliegt oder ein „Einwendungsdurchgriff“ vorliegt.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil des XI. Zivilsenats vom 30.9.2014 - XI ZR 168/13 – entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag kein entgeltlicher Darlehensvertrag sei, weil die Beklagte für das dem Kläger eingeräumte Kapitalnutzungsrecht keine Gegenleistung erhält. In dem Vertrag sind weder Zinsen noch Gebühren vereinbart worden. Die Entscheidungsgründe liegen derzeit aber noch nicht vor. Demnach dürfte das Tatbestandsmerkmal „entgeltlich“ dahingehend auszulegen sein, dass die Finanzierung als Gegenleistung Zins- und Tilgungselemente bzw. die zulässigen Vertragskosten enthalten muss.

In den meisten Fällen handelt es sich allerdings um „entgeltliche“ Finanzierungen, wo die Regeln über die verbundenen Geschäfte uneingeschränkt Anwendung finden. Klassische Fälle der verbundenen Geschäfte sind vermittelte Baufinanzierungen oder Autofinanzierungen. In diesen Fällen bestehen gemäß § 491a BGB und Art. 247 EGBGB besondere Belehrungs- und Erläuterungspflichten. Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu bzw. die Rechte aus dem Kaufvertrag könnten auch gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut geltend gemacht werden. Steht dem Verbraucher z.B. ein Anspruch auf die Nacherfüllung zu, so kann er den Einwand als Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 439, 320 BGB geltend machen.

Welche Rechte dem Verbraucher konkret zustehen und ob der Verbraucher evtl. das gesamte verbundene Geschäft „rückabwickeln“ kann ist eine Frage des Einzelfalls. Sofern Verbraucher ein „Bearbeitungsentgelt“ gezahlt haben, sind auch diesbezüglich Rückforderungsansprüche zu prüfen. Die Vereinnahmung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen ist zwischenzeitlich höchstrichterlich für unzulässig erklärt worden. Ich berate Sie zu Rechtsfragen rund um das Kaufrecht und im Verbraucherdarlehensrecht.



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